- Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft über die Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten in einem solchen Fall im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte zu geben oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind.
- Sind verschiedene Gebäude betroffen und hat eine getrennte Berechnung des Architektenhonorars zu erfolgen, kann vom Auftraggeber nicht erwartet werden, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuordnet. Zumutbar ist es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen.
- Ein Architekten kann nicht auf das ihm gemäß HOAI zustehendes Honorar verzichten, wenn dadurch der Mindestsatz unzulässiger Weise unterschritten wird. Solange die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist ein Vergleich über das Honorar nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI möglich.
- Ein Architekt ist nur ausnahmsweise an eine unwirksame Honorarvereinbarung gebunden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014 – 10 U 70/14 vorhergehend: LG Ulm, 17.03.2014 – 3 O 90/13
Datum
29. Januar 2015
Quelle
ibr-online.de
Das Urteil kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.