Die Bündelung der Bedarfe mehrerer öffentlicher Auftraggeber in einem oder mehreren – losweise aufgeteilten – Vergabeverfahren, das bzw. die von einer gemeinsamen Stelle geführt wird, ist dem OLG Schleswig zufolge vergaberechtlich unbedenklich. Das vergaberechtliche Gebot der Losvergabe ist im Falle einer Bedarfsbündelung nicht mehr für die einzelnen Bedarfe anzuwenden, sondern bezogen auf das Volumen aller „gebündelten“ Aufträge.
Datum
7. Januar 2013
Quelle
www.ibr-onlinde.de