OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2012 – 1 U 8/12: Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!

  1. Eine Kostenobergrenze kann auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zugrunde legt.
  2. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt.
  3. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.

Datum

3. November 2015

Quelle

www.ibr-online.de