OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 – 4 U 3/02; BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZR 104/10 (NZB zurückgewiesen) – Bauvertrag: Wann sind Sowiesokosten und Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen?

Architektenvertragsrecht

4) Bauvertrag: Wann sind Sowiesokosten und Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen?

Baumängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beseitigen. Allerdings sind von den Kosten der Mangelbeseitigung die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleitung (hier Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Unter Umständen kann sich der Auftragnehmer zudem auf einen Vorteilsausgleich „neu für alt“ berufen. Das gilt allerdings nicht, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen, so das OLG Rostock

Datum

November 2012

Quelle

ibr-online