- Lücken und Widersprüche im vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und stellen eine mangelhafte Leistung des Architektenwerks dar.
- Nicht geschuldete Zusatzleistungen eines Architekten, die sich der Bauherr gefallen lässt, können konkludent zum Vertragsbestandteil werden, und überobligatorische Leistungen können, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.
Quelle: juris
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle „Bodenarten und –schichten des Quartärs“ vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär.
OLG München, Urteil vom 11.02.2015 – 9d U 5582/10 Bau
Quelle: ibr-online.de
Datum
15. April 2015