OLG München, Urteil vom 11.02.2015 – 9d U 5582/10 Bau: Architektenhaftung: Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung einer vertraglichen Pflichtverletzung; mangelhafte Architektenleistung bei Lücken und Widersprüchen im Leistungsverzeichnis

  1. Lücken und Widersprüche im vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und stellen eine mangelhafte Leistung des Architektenwerks dar.
  2. Nicht geschuldete Zusatzleistungen eines Architekten, die sich der Bauherr gefallen lässt, können konkludent zum Vertragsbestandteil werden, und überobligatorische Leistungen können, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.

Quelle: juris

Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle „Bodenarten und –schichten des Quartärs“ vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär.

OLG München, Urteil vom 11.02.2015 – 9d U 5582/10 Bau

Quelle: ibr-online.de

Datum

15. April 2015