OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14 Bau: Architekt muss kein Hellseher sein!

Der bauüberwachende Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.

Datum

29. April 2015

Quelle

ibr-online.de

Das Urteil kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.