- Planungsfehler eines Sonderfachmanns können im Verhältnis Bauherr/Architekt das Mitverschulden des Bauherrn begründen.
- Der Bauherr muss dem Architekten die außerhalb seiner spezifischen Fachkenntnisse liegenden Informationen stellen.
Datum
1. September 2016
Quelle
ibr-online.de