Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016 – 6 U 36/15 (nicht rechtskräftig)
BGB §§ 633, 634; HOAI 2002 § 34
Problem/Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) beauftragt einen Architekten u. a. mit der Leistungsphase 8 (HOAI), insbesondere mit der Rechnungsprüfung. Der Architekt prüft die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gibt dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und spricht in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei berücksichtigt er eine vom AG geleistete und ihm bekannte Vorauszahlung nicht. Nachdem der Bauunternehmer seine Leistungen schlussgerechnet hat, stellt der AG eine Überzahlung fest. Der AG trifft mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung, welche die Rückzahlung der Überzahlung regelt. Die Rückzahlung durch den Bauunternehmer erfolgt gestaffelt. Hinsichtlich einer verbleibenden Differenz nimmt der AG den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht bejaht die Haftung der Architekten. Hiergegen wendet sich die Berufung des Architekten.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es bejaht eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung. Es gehört zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 8 Zahlungsempfehlungen an den Bauherrn abgibt. Auf diese Zahlungsempfehlungen darf sich der AG grundsätzlich verlassen. Etwas anderes gilt nur, wenn der AG den Fehler ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine Pflicht des AG dahingehend, dass er seine geleisteten Zahlungen selbst überprüfen muss, besteht nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlung ohne die Einschränkung eines Vorbehalts eigener Prüfung des AG abgibt. Ein Mitverschulden des AG scheidet aus. Für fehlerhafte Zahlungsempfehlungen, die eine Überzahlung des Bauunternehmers zur Folge haben, haftet daher der rechnungsprüfende Architekt gegenüber dem Bauherrn.
Praxishinweis
Soweit Architekten vorbehaltlose Zahlungsfreigaben erteilen, darf sich der Auftraggeber auf deren Richtigkeit verlassen, ohne diese selbst noch einmal überprüfen zu müssen. Dies gilt zumindest so lange, wie sich der Auftraggeber an die Zahlungsfreigaben des Architekten hält und keine weitergehenden Zahlungen veranlasst hat, ohne den Architekten darüber zu informieren.
RAin Andrea Kubal, Frankfurt a.M.
Anmerkung der Redaktion: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az.: VII ZR 101/16).
Datum
1. September 2016
Quelle
www.ibr-online.de – IBR 2016, 351