- Ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann mündlich geschlossen werden.
- Legt der Architekten einen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als Vertragspartner schlüssig und substantiiert dar, obliegt es dem Auftraggeber, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen.
- Das Architektenhonorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Eine Abnahme ist nicht erforderlich, die Leistung muss aber abnahmereif sein.
Datum
2. November 2016