OLG Celle, Urteil vom 28.04.2016 – 6 U 102/15: Kein Kostenrahmen vereinbart: Keine Haftung für Budgetüberschreitung!

  1. Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber „aufbringen“ kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.
  2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.

Quelle

ibr-online.de

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