OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 – 14 U 169/13: Architekt muss sich nach „freier“ Kündigung nicht um öffentliche Aufträge bemühen!

  1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht.
  2. Es ist ein berechtigtes Interesse eines Architekten, seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Es ist daher nicht als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Architekt versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen.
  3. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Insbesondere ist ein Architekt ist nicht dazu verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich „erreichbar“ zu halten.
  4. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (im Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
  5. Macht der Architekt nach einer freien Kündigung das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend (BGB § 649 Satz 2), reicht im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben.
  6. Ein Architekt muss sich nach einer freien Kündigung des Architektenvertrags zur Erlangung von Füllaufträgen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Datum

2. September 2015

Quelle

www.ibr-online.de