OLG Celle, Urteil vom 17.07.2013 – 16 U 94/11: Architekt muss (immer) funktionstauglich planen!

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2; AVA § 5 Nr. 3; BGB a.F. § 635; ZPO § 533

1. Der Architekt schuldet – als Planungsleistung – ein funktionstüchtiges System. Das folgt aus dem Grundcharakter seiner Planungspflicht. Deshalb ist selbst bei einem detaillierten Leistungsprogramm für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit eine funktionale Betrachtung geboten.

2. Die Nutzung eines nicht vollständig errichteten Bauwerks kann nicht als konkludente Abnahme der Architektenleistung ausgelegt werden.

3. Die verjährungsunterbrechende Wirkung von Vorschuss- und Schadensersatzklage gegen den Architekten erfasst auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Klageforderung hätte einbezogen werden können, ob sich die Erhöhung erst aus zwischenzeitlichen Kostensteigerungen ergab oder ob neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen.

4. Der Übergang vom Vorschussanspruch wegen planungsbedingter Baumängel zum Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung, weil die Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Ein solcher Übergang ist zulässig, weil er sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat.

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 – 16 U 94/11 (NZB zurückgenommen),
vorhergehend: LG Lüneburg, 14.04.2011 – 1 O 250/05

Datum

21. August 2013

Quelle

ibr-online.de