GG Art. 103 Abs. 1; HOAI a.F. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1
1. Der Verweis auf Drittobjekte ist nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen.
2. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik – faktisch also gemäß DIN 276 (2008) – oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Der Verweis auf „Erfahrungswerte“ aus früheren Bauverfahren genügt diesen Anforderungen nicht, da für einen das Referenzobjekt nicht kennenden Dritten diese „Erfahrungswerte“ im Regelfall nicht durchschaubar sind.
3. Das Architektenhonorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (HOAI 2009 § 6 Abs. 1). Dementsprechend wird die eigentlich als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber dienende Kostenermittlung auf Grundlage der DIN 276 gleichsam für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars für alle Leistungsphasen „zweckentfremdet“.
4. Bei der Kostenermittlung muss nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist stattdessen, dass der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen Angaben macht.
5. Hat das Gericht das Vorbringen einer Partei zwar zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, es aber dessen Kern verkannt, steht das dem Übergehen eines wesentlichen Teils des Vortrags gleich und begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
OLG Celle, Urteil vom 17.07.2013 – 14 U 202/12
vorhergehend: LG Hannover, 28.11.2012 – 14 O 8/12
Datum
21. August 2013
Quelle
ibr-online.de