OLG Celle, Urteil vom 10.06.2015 – 14 U 180/14: “Vorpreschender“ Bauherr: Keine Haftung für nicht genehmigungsfähige Planung!

  1. Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht mangelfrei erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist (BGH, IBR 1996, 326).*)
  2. Eine Haftung des Architekten kann jedoch im Einzelfall wegen schwerwiegenden Eigenverschuldens des Bauherrn entfallen, wenn diesem die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung bekannt sind und er trotz ihm bekannter Hindernisse und rechtzeitigem Hinweis des Architekten vor „Rechtskraft“ der Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnt und dieses fortsetzt.*)

Datum

2. September 2015

Quelle

www.ibr-online.de