OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2010 – 8 U 123/08; BGH, Beschluss vom12.04.2012 – VII ZR 14/11 (NZB zurückgewiesen), IBR 2012, 462 – Ein Architekt muss kein Hellseher sein!

Ein Architekt muss kein Hellseher sein! 

  1. Zu einer mangelfreien und funktionstauglichen Planung gehören die Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Bauwerks sowie Nutzervorgaben. Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Planungsvorstellungen mit dem Bauherrn zu erörtern und dessen Planungsziele abzuklären. Diese Bedarfsplanung muss jedoch nicht so weit gehen, dass auch zukünftige Trends oder ein künftiges, nicht explizit geäußertes Nutzerverhalten mit zu berücksichtigen sind. 2. Eine allgemeinverbindliche Vorgabe, dass Gebäude stets unter dem Gesichtspunkt maximaler Anforderungen zu planen sind, gibt es nicht.

Datum

September 2012

Quelle

ibr-online