Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen und kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als „Ingenieurgesellschaft“ bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind. Das hat das OLG Brandenburg am 25.01.2012 entschieden.
Datum
April 2012