OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2014 – 3 U 72/12: Bauüberwacher muss auf negative Folgen von Änderungswünschen hinweisen!

  1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Bauüberwachung beauftragt, muss er dafür sorgen, dass die Bauarbeiten entsprechend der bestehenden Planung ausgeführt werden.
  2. Führen Änderungswünsche des Auftraggebers dazu, dass das Bauvorhaben nicht mehr genehmigungsfähig ist, hat der mit der Bauüberwachung betraute Architekt/Ingenieur den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
  3. Verletzt der bauleitende Architekt/Ingenieur seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er den Hinweis erhalten und sich aufklärungsgerecht verhalten hätte.

Datum

2. Februar 2017

Quelle

ibr-online.de

Das Urteil kann im Volltext bei der Geschäftsstelle angefordert werden.