Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrages zu schließen. Darauf weist die für das Architektenhonorarrecht zuständige Spezialkammer des LG Hannover im Urteil vom 07.11.2012 hin. Das Gericht hat zudem entschieden, dass eine Klage als endgültig – und nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ – abzuweisen ist, wenn eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht (auch nicht nach Erteilen eines richterlichen Hinweises) vorgelegt wird.
Datum
7. Januar 2013
Quelle
www.ibr-online.de