- Kommt eine Vereinbarung über ein – die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes – Pauschalhonorar nicht wirksam zu Stande, ist der Architekt/Ingenieur grundsätzlich dazu berechtigt, seine Leistungen abweichend von der Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Vorschriften der HOAI abzurechnen.
- Die Geltendmachung der HOAI-Mindestsätze trotz Vereinbarung eines unzulässigen Pauschalhonorars ist treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich hierauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Minderung des Architektenhonorars wegen teilweise nicht erbrachten Leistungen (IBR 2004, 512) gilt auch für die Tragwerksplanung.
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