Unterlässt der Statiker die gebotene vollständige Berechnung (hier: Kippsicherheit einer Sporthalle) und entwickelt der Prüfstatiker nach entsprechender Beanstandung eine eigene, kostenaufwändige Lösung (hier: Ausführung von Erdankern), enthebt dies den Statiker nicht von der Pflicht, seine eigene Leistung innerhalb der Parameter der bisherigen Planung fertig zu stellen. Er haftet dem Auftraggeber daher auf Schadensersatz in Höhe der umgesetzten aufwändigeren Lösung, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.02.2012.
Datum
Mai 2012
Quelle
ibr-online