Welche HOAI gilt beim Stufenvertrag?

Die HOAI 2013 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 16.07.2013 und trat am 17.07.2013 in Kraft. Von diesem Tag an geschlossene Verträge sind zwingend nach Maßgabe dieser neuen Fassung zu vergüten, da die HOAI –wie bisher- zum Teil bindendes Preisrecht darstellt.

Die neue HOAI 2013 gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten am 17.07.2013 vereinbart worden sind: Für solche Verträge – auch mündliche Verträge – gilt weiterhin die alte Fassung.

Die Übergangsvorschrift des § 57 HOAI 2013 sieht keine besonderen Überleitungsregelungen für Fälle vor, in denen die Vereinbarung vor dem Stichtag getroffen und die Leistung nach dem Stichtag zu erbringen ist. Das kann zu praktischen Problemen bei der stufenweisen Beauftragung führen, die gelegentlich zu Rechtsunsicherheiten führen.

Rechtsprechung zum Stufenvertrag:

Der Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung!

  1. Sieht ein Architektenvertrag für später – nach freier Entscheidung des Bauherrn – noch stufen- oder phasenweise zu übertragende Leistungen bereits Vergütungsregeln vor, so kommt der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf zu Stande.
  2. Maßgeblich für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufs gültige HOAI (HOAI 2009).

OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2013 – 10 U 344/13; BauR 2014, 1349  BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13 –

Hintergrund der Entscheidungen ist eine Vertragsgestaltung, bei der sich der Auftraggeber bei der Vereinbarung über den Stufenvertrag noch nicht an den Architekten gebunden hatte: Der Vertrag sah nur eine verbindliche Beauftragung der ersten Stufe vor und ließ dem Auftraggeber die freie Wahlmöglichkeit, spätere Stufen zu beauftragen – oder den Architekten eben nicht zu beauftragen.

Dadurch kommt es nicht schon durch den Stufenvertrag zum Vertragsabschluss über die weiteren Stufen, sondern erst durch die Aufforderung zur Erbringung der weiteren Stufen. Aus diesem Grund ist für die weiteren Stufen die dann jeweils zum Zeitpunkt der Aufforderung geltende HOAI anzuwenden.

Damit hat der BGH den Meinungsstreit entschieden, der in der Literatur geherrscht hat: Nach einer Meinung kam es auf den Zeitpunkt an, an dem der Stufenvertrag geschlossen wurde, weil in diesem Vertrag die gesamte Honorierung auch für spätere Stufen bereits vereinbart worden ist. Nach einer anderen Meinung kam es darauf an, wenn die weitere Stufe beauftragt wurde, weil erst mit der Beauftragung der weiteren Stufe der Vertrag hierüber zustande kam. Letztere Auffassung entsprach der älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, BauR 1997, 340) und wurde nun auch aktuell wieder neu bestätigt.

Die abweichende Auffassung berücksichtigt nach Auffassung des BGH nicht, dass durch den Stufenvertrag nur eine einseitige Bindung des Architekten besteht und sich der Auftraggeber die freie Entscheidung über die Beauftragung vorbehalten hatte.

Autor:

Rechtsanwalt Frank Zilmmer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Alte Dorfstr. 40
24107 Kiel

Datum

30. März 2015