Bei Anwendung der neuen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) traten Fragen zu den §§ 67, 70, 78 und 79 LBO auf. Die Kammer hat sich diesbezüglich mit dem Innenministerium abgestimmt und gibt folgende Hinweise:
1. Behandlung des Bauantrages nach § 67 Abs. 4 und § 69 Abs. 3 LBO
Der Bauantrag kann vorerst ohne Nennung der verantwortlichen Aufstellerin oder des verantwortlichen Aufstellers der bautechnischen Nachweise gestellt werden.
Es ist in diesem Fall im Antrag einzusetzen: wird nachgereicht.
§ 67 Abs. 4 und § 69 Abs. 3 LBO stellen eine gewollte Erleichterung für die Bauherrschaft dar (vgl. Textausgabe Möller/Suttkus Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009 mit Kurzkommentierung, Seiten 313 und 324).
Bei Antragstellung ist nicht immer bekannt, welches statische System bzw. welche Bauprodukte zur Anwendung kommen werden. Daneben stellt die gesetzliche Regelung sicher, dass die Aufstellerin oder der Aufsteller der bautechnischen Nachweise eine Einstufung gemäß Kriterienkatalog zu einem Zeitpunkt vornehmen kann, der ihr oder ihm eine korrekte Einstufung ermöglicht. Gleiches gilt für die Benennung der koordinierenden Person für den Fall, dass die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen erstellt werden (§ 70 Abs. 2 Satz 3 LBO).
Die Aufstellerin oder der Aufsteller der bautechnischen Nachweise ist bei Anwendung der Erleichterung der gesetzlichen Regelung durch Vorlage der Anlage 2 zum Erlass zur Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung mit ihrer Erklärung entsprechend Kriterienkatalog vollständig nachzubenennen; ggf. hat die Bauaufsichtsbehörde nach Vorlage der Anlage 2 eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu beauftragen.
2. Überwachungsumfang im Hinblick auf die bautechnischen Nachweise nach den §§ 70, 78 und 79 LBO
Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 LBO ist jede in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragene Person für die von ihr erstellten bautechnischen Nachweise verantwortlich und hat nach § 70 Abs. 2 Satz 4 LBO eigenverantwortlich die entsprechende Überwachung der Bauausführung durchzuführen. Wenn mehrere Personen die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, muss eine Person, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennen ist, deren Koordination verantwortlich übernehmen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 LBO). Diese für die Koordination zuständige Person hat auch die Überwachungen zu koordinieren.
Wenn Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 LBO durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen sind, übernimmt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auch die Überwachung der von ihr oder ihm geprüften bautechnischen Nachweise.
§ 78 LBO verpflichtet die Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (§ 78 Abs. 3 LBO) bzw. die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 78 Abs. 2 LBO) nochmals ausdrücklich, die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit zu überwachen. Hier wird die diesbezüglich öffentlich-rechtliche Verantwortung der fachkundigen Person betont. Das Ergebnis der Überwachung ist nach § 79 Abs 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 LBO zu bescheinigen.
Die Überwachung durch die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragenen Personen ist in Anlehnung an die Vorgaben nach § 13 Abs. 8 PPVO nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen; sie kann sich auch auf Stichproben beschränken.
Empfehlung
Protokollierung der Überwachungstätigkeit,
Bestätigung der Tätigkeit durch die verantwortliche Bauleiterin oder den Bauleiter.
3. Weitere Hinweise
Die Anlage 2 zum Erlass zur Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung mit der Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise (entsprechend Kriterienkatalog) ist gewissenhaft auszufüllen. Die Beantwortung der Fragen setzt voraus, dass die Standsicherheitsnachweise, soweit zur Beurteilung erforderlich, aufgestellt sind. Dabei ist die Zeitschiene zu beachten: Bei prüfpflichtigen Bauvorhaben müssen die geprüften Nachweise der Bauaufsichtsbehörde spätestens zehn Werktage vor Baubeginn vorliegen; es ist also die Prüffrist dazuzurechnen.
Eine Falschausfüllung der Anlage 2 stellt nach § 82 LBO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden kann. Sie führt im Übrigen zu sofortigem Versicherungsverlust und löst ggf. eine strafrechtliche Verantwortung aus. Dem Innenministerium liegen Erkenntnisse vor, nach denen die Anlage 2 teilweise falsch ausgefüllt worden ist.
Ich bitte Sie, liebe Fachkolleginnen und Fachkollegen, die Anlage 2 ordnungsgemäß auszufüllen, so dass diesbezügliche Kontrollen entbehrlich werden.
Bitte beachten Sie auch die Seminare, die wir zu diesem Fachgebiet durchführen.
Harald Peter Hartmann