Architekten neigen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren.
Häufig belassen sie es bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht schriftlich. Das war schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streit, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten überwarfen, nutzten diese Lücke, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen – was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen. Architekten und Ingenieure kennen dies als „Akquisitionseinwand“.
Solche Auseinandersetzungen könnten Planern in Zukunft noch öfter blühen, wenn sie Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt abschließen.
Seit Mitte Juni dieses Jahres regelt der § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser „außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers“, in diesem Fall des Architekturbüros, abgeschlossen worden ist.
Für die Planer bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge üblicherweise vor Ort abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu Muster vorgesehen, die ein Baurechtsanwalt erläutern kann. Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen.
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