Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gibt folgenden Erlass vom 03. Februar 2004 an die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie an die Investitionsbank Schleswig-Holstein bekannt.
Die Kammermitglieder werden um Beachtung gebeten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage überreiche ich eine Ausfertigung der Richtlinie zur Modernisierung von städtischen Wohnquartieren im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms 2004. Sie wird demnächst auch im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Am 2. Juli 2003 hat das schleswig-holsteinische Kabinett das „Investitionsprogramm 2004: Sofortmaßnahmen für Wachstum und Beschäftigung in Schleswig-Holstein“, kurz „Zukunftsinvestitionsprogramm 2004“ oder „ZIP“ beschlossen.
Als Teil des ZIP wurde im Rahmen der Wohnraumförderung das o. g. Programm eingeführt. Mit diesem Programm werden investive Mittel für zusätzliche wachstums- und beschäftigungswirksame Investitionen bereitgestellt, die insbesondere dem mittelständischen Bereich zugute kommen sollen. Es werden bis zu 20 % der Wohneinheiten einer Baumaßnahme gefördert, die mit mindestens 30 % aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird und insgesamt mindestens 100 Wohneinheiten umfasst.
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 27 – 31, 24103 Kiel. Vorgespräche sind im Innenministerium Schleswig-Holstein im Referat für Wohnraumförderung zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Siebeck-Rauscher
Anlage:
Richtlinie zur Modernisierung von städtischen Wohnquartieren im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms (ZIP 2004)
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein
vom 03. Februar 2004 – IV 505 – 514.610.1
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen als Ergänzungsfinanzierung für die Modernisierung (§ 16 Abs. 3 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG -) und Sanierung (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG) von Mietwohnungen in städtischen Wohnquartieren.
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind die Modernisierung und Sanierung von Mietwohnungen in städtischen Wohnquartieren.
- Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, die
- den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
- nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
- Sanierung ist die Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger sind Investorinnen und Investoren, die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Grundstückes sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben können gefördert werden, wenn sie insgesamt mindestens 100 Wohneinheiten umfassen und im Zuge der Maßnahme für mindestens 30 % dieser Wohneinheiten Mittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden.
- Die gesamte Baumaßnahme soll innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Gewährung der Zuwendung fertig gestellt sein.
5. Art und Umfang der Zuwendung
- Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung mit Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von
- 125 Euro pro m2 bei Modernisierung
- 200 Euro pro m2 bei Sanierung.
- Es können bis zu 20 % der Wohneinheiten des gesamten Bauvorhabens gefördert werden. Die Förderung kann nicht kumulativ mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung für dieselben Wohneinheiten eingesetzt werden.
6. Verfahren
- Anträge sind bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu stellen.
- Wenn notwendige Unterlagen bereits mit dem Antrag auf Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung eingereicht worden sind, genügt ein Hinweis darauf.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Nr. 3 bis 5 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in der Fassung vom 21.02.2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 180), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
- Der Darlehensnehmer hat die Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinien, insbesondere der Voraussetzung für die Gewährung und die Weiterbelassung der Fördermittel, durch die Bewilligungsstelle, durch den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium oder deren Beauftragte zu dulden und die Prüfung durch Bereitstellung erforderlicher Unterlagen zu ermöglichen.
- Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. (ARGE) ist vor der Antragstellung zu beteiligen. Sie führt für die geplante Maßnahme eine beratende Prüfung durch.
7. Sonstige Bestimmungen
Die Bewilligung wird mit der Auflage erteilt, dass der Projektträger an der Baustelle auf dem Bauschild das Logo des Zukunftsinvestitionsprogramms anbringt.
8. Bearbeitungsentgelt
Für die Zuwendung ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben. Das Bearbeitungsentgelt wird bei der Auszahlung des Zuschusses von der Bewilligungsstelle einbehalten.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft. Am 31. Dezember 2005 tritt sie außer Kraft.
Kiel, den 3. Februar 2004
Prof. Dr. Eckart Güldenberg