NEUE LANDESBAUORDNUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN

Die neue Landesbauordnung ist am 5. Juli 2024 in Kraft getreten.

In der Anlage finden Sie die Bekanntmachung der geltenden Fassung der Landesbauordnung.

Änderung des § 58a I 2 LBO
§ 58a Absatz 1 der Landesbauordnung wurde durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928) ein neuer Satz 2 angefügt:
„Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Zudem kann bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der zuständigen Küstenschutzbehörde die Nutzung der Anlage untersagt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit infolge von Sturmflutereignissen oder morphologischen Veränderungen an der Küste notwendig ist.“
Im Gesetzentwurf (LT-Drs. 20/2644 vom 5. November 2024) findet sich die Änderung wie folgt begründet:
Die Ostseesturmflut im Oktober 2023 sowie bereits vorangehende Sturmflutereignisse zeigen auf, dass an der Küste, insbesondere an Steilufern, aufgrund regelmäßiger Uferabbrüche zunehmend eine Gefahr für bestehende, dicht an der Küste errichtete bauliche Anlagen besteht, für die im Gefahrenfall keine Zugriffsmöglichkeit der Bauaufsichtsbehörden aufgrund Bestandsschutz besteht. Mit dem neuen § 58a Absatz 1 Satz 2 erhalten die Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei Gefahren für Leib und Leben die Nutzung der baulichen Anlage zu untersagen. Die Anordnung setzt das Einvernehmen mit der zuständigen Küstenschutzbehörde voraus.
Die Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die neue Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung (VollzBekLBO) und der neue Organisations- und Verfahrenserlass wurden am 15.08.2024 auf der Seite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bauaufsichtlich eingeführt.