Aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:
§ 1
- Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 71 Abs. 3 LBO sowie Personen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein.
- Die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.
§ 2
Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Regelung des § 1 anzupassen.
§ 3
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 12. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)*) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Mai 2008
Lothar Hay
Innenminister
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-17
Unter folgendem Link erhalten Sie immer die gültige Fassung der Vorschrift.
Datum
vom 27. Mai 2008
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2130-9-24
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.2013 bis zum 31.05.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert (LVO v. 17.05.2013, GVOBl. S. 226)