Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Wahl des Kammervorstandes und der Ausschüsse

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Wahl

  1. des Vorstandes,
  2. des Präsidenten bzw. der Präsidentin,
  3. des Ersten Vizepräsidenten bzw. der Ersten Vizepräsidentin,
  4. des Zweiten Vizepräsidenten bzw. der Zweiten Vizepräsidentin,
  5. des Ehrenausschusses,
  6. des Eintragungsausschusses,
  7. des Finanzausschusses,
  8. der Vorsitzenden und Mitglieder der weiteren Ausschüsse, soweit sie gewählt werden.

§ 2
Wahltermin

  1. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse finden spätestens im vorletzten Monat statt, in dem die Wahlperiode der bisherigen Mitglieder endet.
  2. Der Wahltag, die Uhrzeit und der Ort der Wahl werden vom Vorstand bestimmt. Sie sind den Kammermitgliedern spätestens sechs Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
  3. In der Bekanntmachung ist den Kammermitgliedern gleichzeitig mitzuteilen, welche Organe und Ausschüsse zu wählen sind. Dabei sind unter anderem die Zahl, die Art der Mitgliedschaft, die Berufsgruppe, die Fachrichtung und die Beschäftigungsart der zu Wählenden anzugeben.

§ 3
Wahlleiter/in

  1. Für die Durchführung der Wahl beruft der Vorstand spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin.
  2. Dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin obliegt die Aufgabe, die Wahl vorzubereiten, die Wahl zu leiten, das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben.
  3. Die Berufung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin ist den Kammermitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 4
Wahlausschuss

  1. Der Vorstand beruft ebenfalls zwei Monate vor der Wahl vier Kammermitglieder zum Wahlausschuss, dem der Wahlleiter oder die Wahlleiterin vorsteht.
  2. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit und ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und dieser Satzung.

§ 5
Wahlvorschläge

  1. Jeder schriftliche Wahlvorschlag muss mindestens so viele Frauen und Männer benennen, dass der Vorstand insgesamt sowie die Ausschüsse anteilig nach dem Verhältnis der wahlberechtigten Frauen und Männer zueinander besetzt werden können. Der Wahlausschuss gibt zu diesem Zweck bekannt, wie viele Namen von Frauen und Männern ein Wahlvorschlag mindestens enthalten muss; die Berechnung erfolgt gemäß dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt.
  2. Wahlvorschläge müssen spätestens drei Wochen vor der Wahl schriftlich bei der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer eingegangen sein. Wahlvorschläge können in der Wahlversammlung nur dann eingebracht werden, wenn solche zu Beginn der Wahl nicht vorliegen oder die Vorgeschlagenen ablehnen und die Ablehnungsgründe vom Vorstand anerkannt worden sind und weitere Vorschläge nicht vorliegen.
  3. Vorschlagsberechtigt ist nur, wer wahlberechtigt ist.
  4. Wahlvorschläge müssen handschriftlich unterzeichnet sein.
  5. Der Wahlausschuss hat die Vorgeschlagenen zu hören, ob im Falle ihrer Wahl gesetzliche Ablehnungsgründe gemäß § 29 ArchIngKG vorliegen oder geltend gemacht werden.

§ 6
Offenlegung der Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge werden eine Woche lang, beginnend zwei Wochen vor der jeweiligen Wahl, in der Kammer offen ausgelegt. Kammermitgliedern wird auf Wunsch die Liste mit den Namen der Vorgeschlagenen übersandt.
  2. Einsprüche gegen die Wahlvorschläge können während dieser Frist schriftlich erhoben werden. Sie müssen mit einer schriftlichen Begründung versehen sein.
  3. Nach Ablauf der Offenlegungs- und Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über etwaige Einsprüche endgültig.

§ 7
Beginn der Wahlhandlung

  1. Die Wahl ist geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlausschuss ausgegeben werden. Abweichend hiervon ist eine offene Stimmabgabe mittels Handzeichen zulässig, wenn nur ein Vorschlag ohne Gegenkandidaten vorliegt. Dies gilt nicht, wenn aus der Mitte der Kammerversammlung ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  2. Die Wahlhandlung leitet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin.
  3. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt die Wahlvorschläge bekannt.
  4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen. Aus ihrer Mitte werden der Präsident oder die Präsidentin, der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin und der Zweite Vizepräsident oder die Zweite Vizepräsidentin gewählt.
  5. Die zu wählenden Mitglieder der Ausschüsse und die Vorsitzenden werden jeweils zusammen in einem Wahlgang gewählt.

§ 8
Stimmabgabe

  1. Der Wähler oder die Wählerin darf auf seinem oder ihrem Stimmzettel bei der Wahl gemäß § 7 Abs. 5 dieser Satzung nur so viele Personen ankreuzen wie zu wählen sind.
  2. Vorbehaltlich anderer Vorschriften des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer ist Vorsitzender oder Vorsitzende eines Ausschusses, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
  3. Der Wähler oder die Wählerin kann seine oder ihre Stimme nur Personen geben, die in einem der bekannt gegebenen Wahlvorschläge enthalten sind.
  4. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.

§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Nachdem im Falle der geheimen Wahl alle Stimmzettel abgegeben worden sind, zählt der Wahlausschuss die Stimmzettel und entscheidet über ihre Gültigkeit. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin stellt daraufhin das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
  2. Stimmzettel sind insbesondere ungültig, wenn
    1. sie nicht vom Wahlausschuss ausgegeben worden sind,
    2. der Wille des oder der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
    3. sie Zusätze enthalten,
    4. mehr Bewerber bzw. Bewerberinnen gekennzeichnet sind als zu wählen sind.
  3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Nimmt der oder die Gewählte die Wahl nicht an, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ArchIngKG erfüllt sind, so tritt an seine oder ihre Stelle derjenige oder diejenige, der oder die nach ihm oder ihr die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
  5. Über den gesamten Wahlvorgang und dessen Vorbereitung sowie die Ergebnisse der Wahl ist von einem Mitglied des Wahlausschusses eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin und einem Mitglied des Wahlausschusses zu unterschreiben.

§ 10
Einsprüche gegen die Wahl

  1. Die Niederschrift über die Wahl ist eine Woche nach der Wahl drei Tage lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten und zur Geltendmachung von Einsprüchen gegen die Wahl oder die Gewählten in der Architekten- und Ingenieurkammer auszulegen.
  2. Einsprüche können nur innerhalb einer Frist von weiteren acht Tagen nach Beendigung der Offenlegungszeit geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).
  3. Einsprüche gegen die Wahl sind an den Wahlleiter oder die Wahlleiterin zu richten und zugleich schriftlich zu begründen.
  4. Über die Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss endgültig.

§ 11
Bekanntmachung

Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Deutschen Architektenblatt und im Deutschen Ingenieurblatt bekannt zu geben.

§ 12
Übergangsregelung

Die Mitglieder aller Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zur ersten Neuwahl in ihren Ämtern.

§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 250 vom 21.09.1992
zuletzt geändert mit Satzung vom 4. Februar 2004, Amtsbl. Schl.-H. 2004, S. 200