Aufgrund des § 21 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 30 Absatz 1 und 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), mehrfach geändert, §§ 22 und 39 neu gefasst (Ges. v. 29.03.2022, GVOBl. Schl.-H. S. 516), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 29. November 2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 01. Dezember 2023 folgende Satzung
§ 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Sitz, Gerichtsstand, Siegelführung
(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Sitz und Gerichtsstand der Kammer ist die Landeshauptstadt Kiel.
(3) Die Kammer führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein“.
§ 2
Minderheitenschutz
(1) Bei Abstimmungen in den Organen über Angelegenheiten, die die besonderen beruflichen Interessen der Mitglieder einer Berufsgruppe (Architekten und Architektinnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen) betreffen, wirken die Angehörigen der anderen Berufsgruppe beratend mit. Dies gilt auch für die Ausschüsse.
(2) Ob es sich um Angelegenheiten im genannten Sinn handelt, entscheidet im Zweifelsfall ein Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Ersten Vizepräsidenten oder der Ersten Vizepräsidentin und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen und ist endgültig. Ist eine Entscheidung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der ersten Behandlung im Organ herbeigeführt, holt der Präsident oder die Präsidentin das Votum der Aufsichtsbehörde ein.
§ 3
Kammerversammlung
(1) Der Kammerversammlung gehören die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer an.
(2) Die Kammerversammlung ist zuständig für
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
- den Erlass von Geschäftsordnungen für die Kammerversammlung, den Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss sowie sonstige Ausschüsse,
- die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen, einschließlich Beitritt und Austritt,
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Präsidiums, des Präsidenten oder der Präsidentin und des Ersten und Zweiten Vizepräsidenten oder der Ersten und Zweiten Vizepräsidentin,
- die Wahl und die Abberufung der Vorsitzenden und der Mitglieder weiterer Organe und Ausschüsse, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
- die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Finanzausschusses,
- die Einrichtung weiterer, vom Gesetz nicht genannter Ausschüsse,
- die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, der Organe und der Ausschüsse, mit Ausnahme der Entschädigung nach § 28 Abs. 3 ArchIngKG,
- sonstige Gegenstände, über die sie sich die Beschlussfassung durch Satzung vorbehalten hat.
(3) Über jede Kammerversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Anträge und Beschlüsse sind in ungekürztem Wortlaut aufzunehmen. Es ist von dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin zu unterschreiben und für die Dauer von 14 Werktagen vor der nächsten Kammerversammlung in der Kammergeschäftsstelle auszulegen. Auf schriftliches Ersuchen ist Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zuzusenden. Die Vorschriften der Wahlordnung über die Wahlniederschrift bleiben unberührt.
§ 4
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Kammerversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses beantragt. Der Kammervorstand kann die Kammerversammlung als Präsenzsitzung, als reines Online-Format ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder als gemischte Form (Hybrid) mit der Möglichkeit zur Teilnahme vor Ort oder online einberufen. Online-Formate sind nur zulässig, sofern Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel gewährleistet sind. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle teilnehmenden Mitglieder sind sicherzustellen. Auf die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetz ist hinzuweisen.
Die Anlagen zur Tagesordnung können mit der Einberufung versendet oder zum Abruf digital bereitgestellt werden.
(2) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Die Einberufung wird jedem Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform unter Fristwahrung von mindestens drei Wochen zugeleitet.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zehn Werktage vor dem Sitzungstag in Textform beim Vorstand einzureichen; sie sind zu berücksichtigen. Über die Zulassung verspätet eingereichter und als dringlich bezeichneter Anträge entscheidet, soweit nicht selbst betroffen, der Vorstand, ansonsten die Kammerversammlung endgültig.
(4) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Ist die Behandlung eines Tagesordnungspunktes wegen Beschlussunfähigkeit der Kammerversammlung zurückgestellt worden, so kann die Kammerversammlung innerhalb eines Monats zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Tagesordnungspunktes einberufen werden. Die Kammerversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Im Übrigen gilt für die Sitzungen der Kammerversammlung deren Geschäftsordnung.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand der Kammer besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dessen oder deren zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen (Erster und Zweiter Vizepräsident oder Erste und Zweite Vizepräsidentin), zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein angehören. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist jeweils zulässig.
(2) Mindestens vier der ehrenamtlichen Mitglieder sind Freiberufler oder Freiberuflerinnen. Jeweils zwei gehören der Berufsgruppe der Architekten oder Architektinnen und der der Ingenieure oder Ingenieurinnen an. Hinzu kommen ein weiteres ehrenamtliches Mitglied unabhängig von Fachrichtung und Beschäftigungsart.
(3) Das Vorschlagsrecht für die freiberuflich tätigen Mitglieder hat die jeweilige Berufsgruppe, das Vorschlagsrecht für das weitere Mitglied haben alle Kammermitglieder.
(4) Aus dem Vorstand wird von der Kammerversammlung das Präsidium gewählt. Es besteht aus drei Kammermitgliedern, hiervon sind mindestens eines Architekt oder Architektin und eines Ingenieur oder Ingenieurin.
Das weitere Präsidiumsmitglied kann jeder dieser Berufsgruppen angehören. Die Präsidiumsmitglieder werden gleichfalls auf vier Jahre gewählt.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen werden von der Kammerversammlung aus den Mitgliedern des Präsidiums gewählt.
Die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen fungieren als Vertreter oder Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin. Einer der Vizepräsidenten oder eine der Vizepräsidentinnen gehört der Berufsgruppe der Architekten oder Architektinnen, einer oder eine der der Ingenieure oder Ingenieurinnen an.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin findet die Vertretung durch den Ersten Vizepräsidenten oder die Erste Vizepräsidentin statt, im Falle von dessen oder deren Verhinderung durch den Zweiten Vizepräsidenten oder die Zweite Vizepräsidentin.
(6) Scheidet der Präsident oder die Präsidentin während der Amtszeit aus, ist eine Kammerversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden zur Wahl des Nachfolgers oder der Nachfolgerin für die restliche Amtszeit einzuberufen. Gleiches gilt bei Ausscheiden des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten oder einer neuen Präsidentin nimmt der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin wahr. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden ordentlichen Kammerversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Wechselt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit seine Berufsgruppe, seine Fachrichtung oder seine Beschäftigungsart, scheidet es aus dem Vorstand aus.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann ein Vorstandsbeschluss außerhalb einer Vorstandssitzung schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, es sei denn, dass zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- auf die Durchführung des gesetzlichen Auftrags der Kammer hinzuwirken,
- die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
- die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten zu führen,
- der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Vorsitzenden, der Beisitzer oder der Beisitzerinnen und der Vertreter oder der Vertreterinnen für den Eintragungs-, den Ehren- und den Finanzausschuss zu unterbreiten,
- den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und den Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin einzustellen oder zu berufen sowie den vereidigten Wirtschaftsprüfer oder die vereidigte Wirtschaftsprüferin zu bestellen,
- zur Beschlussfassung durch die Kammerversammlung den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen,
- das Vermögen der Kammer zu verwalten und über die Verwaltung der Kammerversammlung jährlich Rechnung zu legen,
- Anträge der Ausschüsse entgegenzunehmen und hierüber zu entscheiden,
- über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen zu entscheiden,
- über alle Angelegenheiten zu beschließen, für die kein anderes Organ der Kammer zuständig ist.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Es ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Geschäftsführer oder von der Geschäftsführerin zu unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Vorstandes zugesandt.
§ 6
Vertretung der Kammer, Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
(1) Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin alleinvertretungsberechtigt. Die fach- und berufsbezogene, nicht rechtsgeschäftliche Vertretung gemäß § 22 Abs. 3 ArchIngKG auf Bundes- und Landesebene nimmt der oder die der entsprechenden Berufsgruppe angehörende Präsident oder Präsidentin oder Vizepräsident oder Vizepräsidentin gemeinsam dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin wahr.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfalle der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin, leitet die Sitzungen der Kammerversammlungen und des Vorstandes. Er oder sie hat eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat darüber hinaus insbesondere
- auf die Erfüllung der Aufgaben der Kammer richtungsweisend hinzuwirken sowie deren weitere Entwicklung zu betreiben,
- die Beschlüsse des Vorstandes gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin auszuführen,
- die Ausweise über die Eintragung in die Listen und für die Kammermitglieder auszustellen.
§ 7
Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der ihnen vom Architekten- und Ingenieurkammergesetz, durch die Organisationssatzung, von der Kammerversammlung oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Aufträge. Sie können sich auch mit Angelegenheiten befassen, mit denen ein einzelnes Mitglied oder ein Dritter an sie herantritt. Über wichtige Angelegenheiten, die in ihr Aufgabengebiet fallen, können sie vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen und diese erörtern.
(2) Wird eine Vorlage oder ein Antrag zugleich mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend und berichterstattend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse beraten getrennt und teilen das Ergebnis ihrer Beratung dem federführenden Ausschuss mit. Der federführende Ausschuss kann gemeinsame Beratungen anberaumen.
(3) Die Ausschüsse sind zur baldigen Erledigung der ihnen erteilten Aufträge verpflichtet. Sie haben in diesem Rahmen das Recht und die Pflicht, dem Vorstand bestimmte Beschlüsse zu empfehlen.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach den einschlägigen Regelungen des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt oder bestellt.
(5) Scheidet ein Ausschussvorsitzender oder eine Ausschussvorsitzende während einer laufenden Amtsdauer aus, ist ein neuer Vorsitzender oder eine neue Vorsitzende von der nächsten Kammerversammlung zu wählen. Gleiches gilt beim Ausscheiden gewählter Ausschussmitglieder.
(6) Für einzelne Angelegenheiten können vom Vorstand Arbeitskreise bestellt werden.
(7) Der Eintragungsausschuss und der Ehrenausschuss arbeiten im Rahmen der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften.
(8) Die Amtszeit des Hauptausschusses beginnt jeweils zwei Jahre nach dem Ende der Amtszeit des jeweils amtierenden Vorstandes.
§ 8
Kammergeschäftsführung
(1) Es wird eine Kammergeschäftsstelle errichtet, die dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin untersteht. Sie wird mit dem erforderlichen Personal besetzt.
(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin vertreten.
§ 9
Haushaltführung, Kassen- und Rechnungsprüfung
(1) Für das Finanzwesen gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Rechnungsführung sind zu beachten.
(2) Der Finanzausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder gehören der pflichtmitgliederschwächeren Berufsgruppe an.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erstellt für jedes Geschäftsjahr den Vorschlag eines Haushaltsplanes, über den mit dem Finanzausschuss das Benehmen herbeigeführt wird. Sodann stellt der Vorstand zur Beschlussfassung durch die Kammerversammlung den Entwurf des Haushaltsplanes auf.
(4) Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind oder durch die ein vorgesehener Ansatz überschritten wird (außer- oder überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur bei einem dringenden Bedürfnis und nur mit vorheriger Zustimmung durch den Vorstand geleistet werden. Die Bestätigung der nächsten ordentlichen Kammerversammlung ist einzuholen. Bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zu € 5.113,–, die keinen Aufschub dulden, erteilt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die Anweisung zur Leistung im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die nachträgliche Zustimmung des Vorstandes und der Kammerversammlung ist einzuholen.
(5) Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist auszustellen, wenn die zu leistenden über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblich sind oder wenn sie den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes gefährden.
(6) Die Kassen- und Buchführung ist in jedem Haushaltsjahr durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Diese werden von der Kammerversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Es muss sich um Kammermitglieder handeln, die weder dem Vorstand noch dem Finanzausschuss nach § 33 Abs. 2 ArchIngKG angehören. Die Wiederwahl ist bis zu zweimal möglich; mindestens einer der Rechnungsprüfer soll nach zwei Jahren neu gewählt werden. Die Rechnungsprüfer sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2.März 1974 (BGBl. I S.547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(7) Die Jahresrechnung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist nach Ende des Haushaltsjahres durch einen vom Vorstand bestellten vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Wirtschaftsprüferin zu prüfen.
(8) Ausschuss gemäß § 33 Abs. 2 ArchIngKG ist der Finanzausschuss.
§ 10
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Beiträge
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge. Deren Höhe wird jährlich von der Kammerversammlung festgesetzt. Aus besonderem Anlass, insbesondere für einmalige oder außergewöhnliche Ausgaben, kann die Kammerversammlung die Erhebung außerordentlicher Beiträge beschließen.
(2) Das Nähere regelt die Beitragssatzung.
§ 12
Gebühren
(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer kann für die Erfüllung von Aufgaben Gebühren erheben.
(2) Das Nähere regelt die Satzung über die Gebühren.
§ 13
Entschädigungen, Vergütungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse haben, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, Anspruch auf Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnis.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Ehrenausschusses und des Schlichtungsausschusses haben Anspruch auf Vergütung.
§ 14
Anzeige bei auswärtigen Dienstleisterinnen oder Dienstleistern
(1) Die Anzeige nach § 5a Absatz 2 Satz 1 ArchIngKG muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der die Anzeigende/der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart.
(2) Der Anzeige über die Eintragung sind beizufügen:
- Ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
- ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;
- die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbstständigen Tätigkeit.
Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „frei“ geführt werden soll, haben die Dienstleister/Dienstleisterinnen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzung nach § 7 ArchIngKG erfüllen.“
§ 15
Berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht
Die Voraussetzungen des Verfahrens für die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht ergeben sich aus Anlage 1 zu § 15 der Organisationssatzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 16
Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
Die Voraussetzungen des Verfahrens für die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich aus Anlage 2 zu § 16 der Organisationssatzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 17
Bekanntmachungen
(1) Satzungen sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
(2) Anderweitige Bekanntmachungen sind im Internet oder durch Rundschreiben bekanntzugeben.
§ 18
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.