Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 26. November 2014 folgende Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss:
§ 1
Aufgaben des Schlichtungsausschusses
(1) Der Schlichtungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, Streitigkeiten gütlich beizulegen, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Anrufung durch ein Kammermitglied oder einen Dritten oder auf Anordnung des Vorstandes der Kammer tätig. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 2
Pflichten der Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen sich gegenüber der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit verpflichten.
(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen während des Verfahrens mit der Partei in keinerlei geschäftlicher Verbindung stehen und diese auch sonst nicht beraten oder vertreten. Im Zusammenhang mit dem Streitstoff des Schlichtungsverfahrens gilt dies auch nach dessen Abschluss.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, die Streitfälle unparteilich, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Ihnen steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
§ 3
Pflichten der Parteien
Die Parteien verpflichten sich, die Mitglieder des Schlichtungsausschusses in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für solche Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Schlichtungsverfahrens bekannt wurden. Die Parteien sind weiterhin verpflichtet,
- Ansichten oder Ratschläge der anderen Parteien in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,
- Eingeständnisse der anderen Parteien im Laufe des Schlichtungsverfahrens,
- Vorschläge des Schlichtungsausschusses sowie
- die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Schlichtungsausschusses anzunehmen,
nicht als Beweis in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig, ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder nicht.
§ 4
Verfahren
(1) Bei Anrufen des Schlichtungsausschusses hat der Antragsteller/die Antragstellerin den Sachverhalt im Einzelnen schriftlich darzulegen, sachdienliche Unterlagen beizufügen und geeignete Beweismittel zu bezeichnen. Die Unterlagen sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses zulässig, so hat der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende den Antrag unverzüglich dem Antragsgegner/
der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist zu übersenden. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vorstand ein Schlichtungsverfahren angeordnet hat.
(3) Ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kein Kammermitglied und ist der Antrag im Übrigen zulässig, so ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin gleichzeitig aufzufordern, ausdrücklich zu erklären, ob er/sie mit dem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss einverstanden ist.
(4) Nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners/der Antragsgegnerin oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist bestimmt der/die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin den Termin zur Schlichtungsverhandlung. Der/die Vorsitzende wirkt, soweit erforderlich, auf eine Ergänzung des Vorbringens sowie etwaiger Unterlagen hin und unterrichtet die Beisitzer oder Beisitzerinnen rechtzeitig vor dem Termin über den Streitgegenstand des Verfahrens. In geeigneten Fällen kann der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende vor Bestimmung eines Verhandlungstermins den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt daraufhin eine Einigung zustande, ist sie schriftlich festzuhalten und von den Parteien und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist über den Antrag mündlich zu verhandeln. Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
(5) Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Ausschuss von einer Schlichtungsverhandlung absehen und den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag übermitteln. Kommt es zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert, es sei denn, eine der beiden Parteien stellt binnen 14 Tagen ab Zugang des ablehnenden Vermittlungsvorschlags einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
(6) Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin bei den Parteien einzugehen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann diese Frist abgekürzt werden.
(7) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Schlichtungsausschuss in der für das betreffende Verfahren vorgesehenen Besetzung mit Ausnahme des abgelehnten Mitgliedes des Schlichtungsausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der/die Vorsitzende abgelehnt worden, so ist bei Stimmengleichheit das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
(8) Ein Beteiligter, der nach rechtzeitiger Ladung ohne stichhaltige Entschuldigung ausbleibt, hat die Kosten des versäumten Termins zu tragen.
(9) Die Schlichtungsverhandlung ist nichtöffentlich. Sie findet in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten statt. Diese können auch schon vor der Verhandlung Rechtsanwälte hinzuziehen oder sich des Beistandes sachkundiger Personen bedienen.
(10) In der Schlichtungsverhandlung sind die Beteiligten und, soweit es der Schlichtungsausschuss für erforderlich hält, Zeugen und Sachverständige zu hören.
(11) Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(12) Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es enthält Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten sowie der etwaig vernommenen Zeugen und Sachverständigen, ferner das Ergebnis der Verhandlung.
(13) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Wortlaut im Verhandlungsprotokoll oder in einer Anlage zum Protokoll niederzulegen. Der Vergleich soll eine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens beinhalten. Sofern keine Einigung der Parteien über die Kosten getroffen werden kann, entscheidet der Ausschuss über die Kostentragungspflicht. Der Vergleich ist den Beteiligten vorzulesen und von ihnen zu genehmigen.Hat keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden (Abs. 4), so ist der Vergleich in einer gesonderten Urkunde schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bzw. vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin zu unterzeichnen. Sodann ist diese den Beteiligten zur Unterschrift zu übersenden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Vergleichsurkunde auszuhändigen oder zu übersenden.
(14) Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dies nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung im Protokoll, im Übrigen in sonstiger Weise schriftlich festzuhalten.
(15) Einigen sich die Beteiligten zusätzlich und schriftlich darauf, dass der Schlichtungsausschuss einen Schiedsspruch erlassen soll, verfährt der Ausschuss nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (Fassung vom 01.07.1998).
§ 5
Akteneinsicht
Zur Akteneinsicht sind die Parteien und deren Verfahrensbevollmächtigte sowie der Präsident/die Präsidenten und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein bis zur Beendigung des Verfahrens befugt.
§ 6
Kosten des Verfahrens
(1) Für das Schlichtungsverfahren werden Auslagen und Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie nach der Satzung über die Sitzungs- und Reisekosten der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie über die Satzung über die Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer erhoben.
(2) Über die Tragung der Kosten, auch der eigenen Kosten und Auslagen der Beteiligten, entscheidet der Schlichtungsausschuss.
Der Schlichtungsausschuss beruht auf § 27 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 09. März 2010.