Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieur­kammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 26. November 2014 folgende Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss:

§ 1
Aufgaben des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, Strei­tigkeiten gütlich beizulegen, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben.

(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Anrufung durch ein Kammermitglied oder einen Drit­ten oder auf Anordnung des Vorstandes der Kammer tätig. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

§ 2
Pflichten der Ausschussmitglieder

(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen sich gegenüber der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und um­fassenden Verschwiegenheit verpflichten.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen während des Verfahrens mit der Partei in keinerlei geschäftlicher Verbindung stehen und diese auch sonst nicht beraten oder vertre­ten. Im Zusammenhang mit dem Streitstoff des Schlichtungsverfahrens gilt dies auch nach dessen Abschluss.

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, die Streitfälle unparteilich, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Ihnen steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungs­recht zu.

§ 3
Pflichten der Parteien

Die Parteien verpflichten sich, die Mitglieder des Schlichtungsausschusses in einem nachfol­genden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für solche Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Schlichtungsverfahrens bekannt wurden. Die Parteien sind weiterhin verpflichtet,

  • Ansichten oder Ratschläge der anderen Parteien in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,
  • Eingeständnisse der anderen Parteien im Laufe des Schlichtungsverfahrens,
  • Vorschläge des Schlichtungsausschusses sowie
  • die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvor­schlag des Schlichtungsausschusses anzunehmen,

nicht als Beweis in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig, ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder nicht.

§ 4
Verfahren

(1) Bei Anrufen des Schlichtungsausschusses hat der Antragsteller/die Antragstellerin den Sachverhalt im Einzelnen schriftlich darzulegen, sachdienliche Unterlagen beizufügen und geeignete Beweismittel zu bezeichnen. Die Unterlagen sind in fünffacher Ausfertigung ein­zureichen.

(2) Ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses zulässig, so hat der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende den Antrag unverzüglich dem Antragsgegner/

der Antragsgegne­rin mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer an­gemessenen Frist zu übersenden. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vorstand ein Schlich­tungsverfahren angeordnet hat.

(3) Ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kein Kammermitglied und ist der Antrag im Übrigen zulässig, so ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin gleichzeitig aufzufordern, aus­drücklich zu erklären, ob er/sie mit dem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ein­verstanden ist.

(4) Nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners/der Antragsgegnerin oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist bestimmt der/die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin den Termin zur Schlichtungsverhandlung. Der/die Vorsitzende wirkt, soweit erforderlich, auf eine Ergänzung des Vorbringens sowie etwaiger Unterlagen hin und unter­richtet die Beisitzer oder Beisitzerinnen rechtzeitig vor dem Termin über den Streitgegenstand des Verfahrens. In geeigneten Fällen kann der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende vor Bestimmung eines Verhandlungstermins den Beteiligten einen Vergleichsvor­schlag unterbreiten. Kommt daraufhin eine Einigung zustande, ist sie schriftlich festzuhalten und von den Parteien und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist über den Antrag mündlich zu verhandeln. Kommt es in der mündlichen Ver­handlung zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

(5) Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Ausschuss von einer Schlichtungsverhandlung ab­sehen und den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag übermitteln. Kommt es zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert, es sei denn, eine der beiden Parteien stellt binnen 14 Tagen ab Zugang des ablehnenden Vermittlungsvorschlags einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

(6) Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin bei den Parteien einzugehen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann diese Frist abgekürzt werden.

(7) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Schlichtungsaus­schuss in der für das betreffende Verfahren vorgesehenen Besetzung mit Ausnahme des ab­gelehnten Mitgliedes des Schlichtungsausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der/die Vorsitzende abgelehnt worden, so ist bei Stimmengleichheit das Ablehnungsgesuch für unbe­gründet erklärt.

(8) Ein Beteiligter, der nach rechtzeitiger Ladung ohne stichhaltige Entschuldigung ausbleibt, hat die Kosten des versäumten Termins zu tragen.

(9) Die Schlichtungsverhandlung ist nichtöffentlich. Sie findet in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten statt. Diese können auch schon vor der Verhandlung Rechtsanwälte hinzuziehen oder sich des Beistandes sachkundiger Personen bedienen.

(10) In der Schlichtungsverhandlung sind die Beteiligten und, soweit es der Schlichtungsaus­schuss für erforderlich hält, Zeugen und Sachverständige zu hören.

(11) Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(12) Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es enthält Ort und Zeit der Ver­handlung, die Namen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten sowie der etwaig vernommenen Zeugen und Sachverständigen, ferner das Ergebnis der Verhandlung.

(13) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Wortlaut im Verhandlungsprotokoll oder in einer Anlage zum Protokoll niederzulegen. Der Vergleich soll eine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens beinhalten. Sofern keine Einigung der Parteien über die Kosten getroffen werden kann, entscheidet der Ausschuss über die Kostentragungs­pflicht. Der Vergleich ist den Beteiligten vorzulesen und von ihnen zu genehmigen.Hat keine Schlichtungsver­handlung stattgefunden (Abs. 4), so ist der Vergleich in einer gesonderten Urkunde schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bzw. vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin zu unterzeichnen. So­dann ist diese den Beteiligten zur Unterschrift zu übersenden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Vergleichsurkunde auszu­händigen oder zu übersenden.

(14) Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dies nach Durchführung der Schlichtungs­verhandlung im Protokoll, im Übrigen in sonstiger Weise schriftlich festzuhalten.

(15) Einigen sich die Beteiligten zusätzlich und schriftlich darauf, dass der Schlichtungsaus­schuss einen Schiedsspruch erlassen soll, verfährt der Ausschuss nach der Schiedsgerichts­ordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (Fassung vom 01.07.1998).

§ 5
Akteneinsicht

Zur Akteneinsicht sind die Parteien und deren Verfahrensbevollmächtigte sowie der Präsi­dent/die Präsidenten und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein bis zur Beendigung des Verfahrens befugt.

§ 6
Kosten des Verfahrens

(1) Für das Schlichtungsverfahren werden Auslagen und Gebühren nach Maßgabe der Sat­zung über die Gebühren der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie nach der Satzung über die Sitzungs- und Reisekosten der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie über die Satzung über die Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer erhoben.

(2) Über die Tragung der Kosten, auch der eigenen Kosten und Auslagen der Beteiligten, ent­scheidet der Schlichtungsausschuss.

Der Schlichtungsausschuss beruht auf § 27 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schles­wig-Holstein in der Fassung vom 09. März 2010.