Geschäftsordnung für den Eintragungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 22. November 2011 folgende Geschäftsord­nung für den Eintragungsausschuss:

§ 1
Stellung des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ent­scheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeu­gung.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen und ihre Entscheidung auf der Grundlage des Gesetzes und dieser Ge­schäftsordnung zu treffen.

(3) Der Eintragungsausschuss kann bei Fragen von grundsätzlicher berufspolitischer Bedeu­tung Stellungnahmen der Geschäftsführung, des Justitiariats oder anderer Organe der Kam­mer vor seiner Entscheidung einholen.

§ 2
Verhinderung des Vorsitzenden

Ist der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses an der Ausübung seines oder ihres Amtes verhindert, so nimmt sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin die Rechte und Pflichten des oder der Vorsitzenden wahr. Sofern mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen dem Eintragungsausschuss angehören, vertreten diese den oder die Vor­sitzende im Rotationsverfahren.

§ 3
Sitzungen des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss soll zeitnah bei Bedarf tagen.

(2) Zeit und Ort der Ausschusssitzungen bestimmt der oder die Vorsitzende. Zeit und Ort der Ausschusssitzungen werden den Beisitzern bzw. Beisitzerinnen mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Eintragungsausschusses ein. Die Tagesordnung muss spätestens eine Woche vor der Sitzung den Eintragungsaus­schussmitgliedern vorliegen.

Die Tagesordnung ist mit folgenden Angaben des Antragstellers oder der Antragstellerin bzw. des Betroffenen oder der Betroffenen zu versehen:

  1. Name, Wohnort und Geburtstag
  2. Berufsausbildung, insbesondere abgelegte Fachprüfungen
  3. bisherige Tätigkeit

(4) Die Einladungen und die Tagesordnung werden von der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein versandt. Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Erste Vizepräsident bzw. die Erste Vizepräsiden­tin erhalten eine Abschrift der Einladung.

(5) Zu der Sitzung des Eintragungsausschusses soll dem Antragsteller oder der Antragstellerin bzw. dem Betroffenen oder der Betroffenen unter Angabe des Gegenstandes die Möglichkeit der Teilnahme eingeräumt werden. Erscheint er oder sie nicht, so kann ohne ihn oder sie ver­handelt und entschieden werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

(6) Ist ein zu einer Sitzung einberufener Beisitzer oder eine einberufene Beisitzerin zur Teil­nahme an der Ausschusssitzung verhindert oder erklärt sich als befangen, so hat er oder sie die Geschäftsstelle umgehend zu benachrichtigen.

(7) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und der Justitiar bzw. die Justitiarin kön­nen als ständiger Gast an den Sitzungen des Eintragungsausschusses teilnehmen.

§ 4
Antrag auf Eintragung

(1) Für den Antrag auf Eintragung in die jeweilige Liste ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Der Vordruck ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig aus­zufüllen.

(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit aus, so kann der Eintragungsausschuss Tätigkeitsbescheinigungen und fachlich geeignete eigene Arbeiten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nachfordern.

(3) Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des Eintragungsausschusses vor.

(4) Die Verfahren sind in einer statistischen Aufstellung zu erfassen; in Anwendung der Richt­linie 2005/36/EG getroffene Entscheidungen sind gesondert auszuweisen.

§ 5
Verfahren vor dem Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung.

(3) Der oder die Vorsitzende hat die Beisitzer oder die Beisitzerinnen vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu belehren. Über die Belehrung ist ein Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.

(4) Die fachliche Prüfung ist durch einen bzw. eine aus dem Kreis der Beisitzer oder Beisitze­rinnen zu bestimmenden Berichterstatter oder bestimmende Berichterstatterin vorzunehmen.

(5) Der Ausschuss kann Personen als Sachverständige und Zeugen hören oder hinzuziehen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder der Antragstellerin bzw. des oder der Betroffenen anordnen. Sachverständige und Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädi­gung gemäß § 4 der Satzung über die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Beratungsdienst der Kammer.

§ 6
Befangenheit eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses kann bis zur Entscheidung des Ausschusses über die Eintragung oder Löschung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst ablehnen.

(2) Über den Befangenheitsantrag gegen ein Mitglied des Ausschusses entscheidet der Aus­schuss unter Ausschluss des jeweiligen Mitglieds. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Über die Ablehnung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin entscheidet der Ausschuss un­ter Ausschluss des abgelehnten Beisitzers oder der abgelehnten Beisitzerin. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 7
Löschung

(1) In allen Löschungsverfahren ist dem oder der Betroffenen in schriftlicher Form vor der Sit­zung des Eintragungsausschusses die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei­dung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Bei Verfahren auf Löschung in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 ArchIngKG soll vor der Sitzung des Ausschusses eine rechtliche Bewertung des Justitiariats eingeholt werden.

§ 8
Verhandlungsniederschrift

(1) Über die Sitzung des Eintragungsausschusses ist eine Verhandlungsniederschrift aufzu­nehmen. Sie muss enthalten:

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. Angaben zu den Antrag stellenden Personen,
  4. Beginn und Ende der Sitzung.

(2) Durch die Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift sind festzustellen:

  1. Die Anträge der Antrag stellenden bzw. betroffenen Personen; im Falle deren per­sönlichen Erscheinens ihre wesentlichen mündlichen Erklärungen
  2. Name, Beruf und Wohnsitz der Sachverständigen und Zeugen sowie die wesentli­chen Ergebnisse ihrer Aussagen und
  3. die Beschlüsse des Eintragungsausschusses.

(3) Die Verhandlungsniederschrift wird innerhalb von zehn Tagen von dem bzw. der Vorsit­zenden unterschrieben und muss spätestens binnen einer Woche über die Geschäftsstelle an die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführe­rin erhält eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift.

(4) Die Verhandlungsniederschrift gilt als gebilligt, wenn keine schriftlichen Einwendungen in­nerhalb von zwei Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels) bei der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein eingehen.

§ 9
Entscheidungen des Eintragungsausschusses

Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und von dem bzw. der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh­rung zu versehen. Begünstigende Entscheidungen sind mit einfachem Brief, in der Hauptsa­che belastende Entscheidungen gegen Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.