Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 22. November 2011 folgende Geschäftsordnung für den Berufsordnungsausschuss:
§ 1
Stellung und Aufgaben des Berufsordnungsausschusses
(1) Der Berufsordnungsausschuss ist ein freiwilliger und unabhängiger Ausschuss und dient dem Zweck der Selbstkontrolle des Berufsstandes.
(2) Aufgabe des Berufsordnungsausschusses ist es insbesondere, zur Wahrung eines würdigen Berufsbildes,
- die Entwicklungen des Berufsstandes kritisch zu begleiten und dem Vorstand Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen zu einzelnen Bestimmungen der im Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein festgelegten Berufspflichten vorzulegen oder Ausarbeitungen zu einzelnen Themen betreffend diese Berufspflichten zu verfassen,
- die Geschäftstelle bei zweifelhaften oder problematischen Fragen im Bereich des Berufsrechts zu unterstützen,
- bei Gesprächen der Geschäftsstelle (des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin) mit einem einzelnen Mitglied, Mitgliedern untereinander, Dritten oder Mitgliedern und Dritten bei Bedarf zur Verfügung zu stehen,
- bei Anregung von Ehrenverfahren nach Abschluss des Aufklärungsverfahrens gemäß § 10 Geschäftsordnung des Ehrenausschusses der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. April 1982 und vor Antragstellung des Vorstandes über die Eröffnung eines Ehrenverfahrens eine Stellungnahme zu dem ermittelten Sachverhalt zeitnah, unter Berücksichtigung der Anberaumung der nächsten Vorstandssitzung, zu verfassen.
§ 2
Zusammensetzung des Berufsordnungsausschusses
Der Berufsordnungsausschuss besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin sowie drei weiteren Mitgliedern. Der Berufsordnungsausschuss soll aus Architekten und Ingenieuren bestehen. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 3
Sitzungen des Berufsordnungsausschusses
(1) Der Berufsordnungsausschuss soll bei Bedarf, mindestens halbjährlich tagen.
(2) Zeit und Ort der Ausschusssitzungen bestimmt der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Berufsordnungsausschusses ein. Die Einladungen werden von der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein verschickt.
§ 4
Öffentlichkeit der Sitzungen des Berufsordnungsausschusses
(1) Die Sitzungen des Berufsordnungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und der Justitiar oder die Justitiarin können an den Sitzungen des Berufsordnungsausschusses teilnehmen.
(3) Bei Bedarf können Mitglieder anderer Ausschüsse miteingebunden werden. Zu Beginn der Sitzung ist jedes eingeladene Mitglied durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder seinen bzw. ihren Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin auf die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 8 der Geschäftsordnung hinzuweisen.
§ 5
Leitung der Sitzungen des Berufsordnungsausschusses
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Ausschusssitzungen.
(2) Zu Beginn einer Sitzung stellt er oder sie die ordnungsgemäße Einberufung und auf Antrag die Beschlussfähigkeit fest.
§ 6
Beschlussfähigkeit des Berufsordnungsausschusses
Der Berufsordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 7
Protokoll
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Es muss enthalten:
- die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- Beginn und Ende der Sitzung,
- eine kurze Zusammenfassung der Beratungen,
- die Ergebnisse der Abstimmungen,
- den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Das Protokoll wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erhält eine Abschrift des Protokolls.
§ 8
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Berufsordnungsausschusses sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Sie haben über alle ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, die vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Berufsordnungsausschuss fort.