Geschäftsordnung für den Anerkennungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 22. November 2016 folgende Geschäftsordnung für den Anerkennungsausschuss:
§ 1
Stellung und Aufgaben des Anerkennungsausschusses
(1) Der Anerkennungsausschuss ist ein freiwilliger und unabhängiger Ausschuss, der die Aufgaben nach dem Ingenieurgesetz des Landes Schleswig-Holstein, welche der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein gemäß § 9 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein übertragen wurden, wahrnimmt.
(2) Der Anerkennungsausschuss entscheidet über eine Anerkennung insbesondere von im Ausland erworbenen Qualifikationen in Fällen non-formaler Qualifikationen sowie über die Erforderlichkeit, die Art und den Umfang von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Er ist zudem für die Durchführung von Eignungsprüfungen zuständig.
§ 2
Zusammensetzung des Anerkennungsausschusses
(1) Der Anerkennungsausschuss wird in einer Besetzung von vier Personen tätig, dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für ihn ist ein Vertreter zu bestellen, der ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben muss.
Die Beisitzer sind in einem der nachfolgend aufgelisteten Fachbereiche tätig:
- Architektur
- Bauingenieurwesen
- Geodäsie
- Innenarchitektur
- Landschaftsarchitektur
- Stadtplanung
Für den Fall, dass Anträge aus einem der nicht aufgelisteten Fachbereiche eingehen, kann der Anerkennungsausschuss bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit anderen Kammern und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
Die Auswahl der jeweiligen Beisitzer ist davon abhängig, in welchem der vorgenannten Fachbereiche der Antragsteller seinen Ausbildungs- und/oder Berufsausübungsschwerpunkt hat. Für jeden Beisitzer ist jeweils ein Vertreter zu bestellen.
§ 3
Bestellung
Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied.
§ 4
Sitzungen des Anerkennungsausschusses
(1) Der Anerkennungsausschuss soll bei Bedarf tagen.
(2) Zeit und Ort der Ausschusssitzungen bestimmt der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Anerkennungsausschusses ein. Die Einladungen werden von der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein verschickt.
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen des Anerkennungsausschusses
Die Sitzungen des Anerkennungsausschusses sind nicht-öffentlich.
§ 6
Leitungen der Sitzungen des Anerkennungsausschusses
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Ausschusssitzungen.
(2) Zu Beginn einer Sitzung stellt er oder sie die ordnungsgemäße Einberufung und auf Antrag die Beschlussfähigkeit fest.
§ 7
Beschlussfähigkeit des Anerkennungsausschusses
Der Anerkennungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8
Protokoll
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten:
- die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- Beginn und Ende der Sitzung,
- eine kurze Zusammenfassung der Beratungen,
- die Ergebnisse der Abstimmungen,
- in vollem Wortlaut die Anträge und Beschlüsse.
(2) Das Protokoll wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin zur Unterzeichnung vorgelegt.
§ 9
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Sie haben über alle ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, die vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Anerkennungsausschuss fort.
§ 10
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt:
Kiel, den 28. November 2016
Simone Schmid Uwe Schüler
(Geschäftsführerin) (Präsident)