Geschäftsordnung der Kammerversammlung und der Ausschüsse

§ 1
Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

  1. Der Präsident oder die Präsidentin der Kammer führt die Geschäfte der Kammerversammlung. Er oder sie wahrt die Würde und die Rechte der Kammerversammlung, fördert deren Arbeit und leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch.
  2. Der Präsident oder die Präsidentin übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.

§ 2
Ordentliche Kammerversammlungen

Der Vorstand setzt Zeit und Ort der ordentlichen Kammerversammlungen fest.

§ 3
Außerordentliche Kammerversammlungen

  1. In besonderen Fällen kann der Vorstand außerordentliche Kammerversammlungen einberufen.
  2. Der Vorstand muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein schriftlicher Antrag bei der Kammer eingereicht wird, der von mindestens einem Zehntel der Kammermitglieder unterzeichnet ist.

§ 4
Teilnahme

  1. Die Kammermitglieder sollen an den Kammerversammlungen regelmäßig teilnehmen.
  2. Für jede Kammerversammlung wird eine nach Berufsgruppen getrennte Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Kammermitglieder eintragen.

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Kammerversammlungen

  1. Die Kammerversammlung verhandelt nicht öffentlich.
  2. Die Herstellung der Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kammermitglieder beschlossen werden. Über den Antrag, die Öffentlichkeit herzustellen, wird nicht öffentlich beraten und beschlossen.
  3. An den nicht öffentlichen Sitzungen nehmen nur Kammermitglieder sowie vom Präsidenten oder von der Präsidentin zugelassene Personen teil. Das Recht der Aufsichtsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 ArchIngKG bleibt unberührt.

§ 6
Leitung der Kammerversammlungen

  1. Der Präsident oder die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Kammerversammlungen.
  2. Zu Beginn einer Kammerversammlung stellt er oder sie die ordnungsgemäße Einberufung und auf Antrag die Beschlussfähigkeit fest.
  3. Der Präsident oder die Präsidentin hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

§ 7
Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der festgelegten Reihenfolge beraten. Die Reihenfolge kann auf Antrag zur Geschäftsordnung durch die Kammerversammlung geändert werden. Ein Beratungsgegenstand kann mit Zweidrittelmehrheit von der Tagesordnung abgesetzt werden.

§ 8
Worterteilung und Rednerliste

  1. Ein Kammermitglied darf sprechen, wenn ihm der Präsident oder die Präsidentin das Wort erteilt hat. Vorstandsmitgliedern, Ausschussvorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bzw. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin ist in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit auf Antrag jederzeit das Wort zu erteilen.
  2. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel gilt die Reihenfolge der Wortmeldungen.
  3. Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand kann in derselben Kammerversammlung nicht mehr das Wort erteilt werden.

§ 9
Bemerkungen zur Geschäftsordnung

  1. Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihenfolge unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.
  2. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 10
Persönliche Bemerkungen

  1. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung über einen Gegenstand oder, im Falle der Vertagung, am Schluss der Kammerversammlung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
  2. Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident oder die Präsidentin das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, wenn ihm oder ihr diese vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

§ 11
Form und Dauer der Rede

  1. Die Kammermitglieder haben ihre Ausführungen mit Ausnahme von grundsätzlichen, im Wortlaut vorbereiteten Erklärungen, in freier Rede zu machen. Sie können dabei Aufzeichnungen benutzen.
  2. Ein Diskussionsbeitrag soll jeweils nicht länger als fünf Minuten dauern.
  3. Spricht ein Kammermitglied über die Redezeit hinaus, so kann ihm der Präsident oder die Präsidentin nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
  4. Für die Beratung einzelner Gegenstände kann auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin von der Kammerversammlung eine bestimmte Zeitdauer festgesetzt werden. Die Redezeit soll nicht auf weniger als drei Minuten beschränkt werden.
  5. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter und Berichterstatterinnen keine Anwendung.

§ 12
Schluss der Beratung

  1. Der Präsident oder die Präsidentin erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
  2. Die Kammerversammlung kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

§ 13
Beschlussfassung

Die Kammerversammlung beschließt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14
Eröffnung der Abstimmung und Fragestellung

  1. Nach Schluss der Beratungen und nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Abstimmung. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll.
  2. Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Er oder sie hat festzustellen, ob dem Antrag zugestimmt wird und, soweit erforderlich, durch Gegenprobe Ablehnung und Stimmenenthaltung zu ermitteln.
  3. Über die Fassung der Fragen kann das Wort unmittelbar vor der Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Kammerversammlung.

§ 15
Formen der Abstimmung

  1. Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht durch Handaufheben.
  2. Namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von mindestens dreißig Kammermitgliedern verlangt wird. Sie erfolgt nach Namensaufruf. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

§ 16
Abstimmungsergebnis

Nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis vom Schriftführer oder von der Schriftführerin festgestellt und durch den Präsidenten oder die Präsidentin verkündet.

§ 17
Sachruf

Der Präsident oder die Präsidentin kann Redner oder Rednerinnen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, anhalten, zur Sache zu sprechen.

§ 18
Ordnungsruf

Wenn ein Kammermitglied die Ordnung verletzt, ruft der Präsident oder die Präsidentin es zur Ordnung.

§ 19
Wortentziehung

  1. Ist ein Redner oder eine Rednerin in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so kann ihm oder ihr der Präsident oder die Präsidentin das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache oder Ordnung muss der Präsident oder die Präsidentin auf diese Folgen hinweisen.
  2. Ist einem Redner oder einer Rednerin das Wort entzogen worden, so darf er oder sie es zu diesem Beratungsgegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.

§ 20 Unterbrechung und Aufhebung der Kammerversammlung

Wenn störende Unruhe entsteht, kann der Präsident oder die Präsidentin die Kammerversammlung unterbrechen oder aufheben.

§ 21 Antragsbegründung, Verweisung an Ausschüsse

  1. Zu Beginn der Beratung über einen bestimmten Gegenstand der Tagesordnung erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder der Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin das Wort zur Begründung.
  2. Die Kammerversammlung kann einen Antrag ohne Beratung einem Ausschuss überweisen.

§ 22
Übergang zur Tagesordnung

Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm entsprochen, so ist vor der Abstimmung noch je ein Redner oder eine Rednerin für und wider den Antrag zu hören. Über Anträge auf Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratungen über denselben Gegenstand nicht wiederholt werden. Über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Ausschüsse darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 23
Anzahl der Beratungen

Über Haushaltsvorlagen, sonstige Vorlagen und über Anträge wird in der Regel nach einmaliger Beratung beschlossen.

§ 24
Beratung der Haushalts- und Finanzvorlagen

Über die Jahresrechnung und die Haushaltspläne kann nur insgesamt abgestimmt werden. Sie können entweder angenommen oder abgelehnt werden.

§ 25
Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

Für die Beratungen in den Ausschüssen gilt die Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 26
Einberufung

Der oder die Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Ausschusssitzungen, setzt die Tagesordnung fest und veranlasst bei gleichzeitiger Unterrichtung des Präsidenten oder der Präsidentin die Einladung der Ausschussmitglieder.

§ 27
Teilnahme an Ausschusssitzungen

  1. Jedes Kammermitglied ist mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, teilzunehmen. Dieses gilt nicht für den Eintragungsausschuss, den Ehrenausschuss und den Schlichtungsausschuss.
    Der oder die Vorsitzende kann ihm oder ihr das Wort erteilen. Er oder sie muss ihm oder ihr das Wort erteilen, wenn über einen von ihm oder ihr gestellten Antrag verhandelt wird.
  2. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen.
  3. Die Ausschüsse können anderen Personen, die der Kammer nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Sie können ferner mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.
  4. Dem Präsidenten oder der Präsidentin, den Vorstandsmitgliedern und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bzw. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin ist jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 28
Beschränkung der Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können die Öffentlichkeit zulassen.

§ 29
Beschlussfähigkeit

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 30
Berichterstatter/in und Ausschussberichter/in

  1. Für die Beratungen im Ausschuss kann der oder die Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand einen oder mehrere Berichterstatter oder eine oder mehrere Berichtertatterinnen bestellen.
  2. Das Ergebnis der Beratungen ist dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein Protokollauszug dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorgelegt wird.
  3. Für die Beratung in der Kammerversammlung bestellt der Ausschuss einen oder mehrere Berichterstatter oder eine oder mehrere Berichterstatterinnen.
  4. Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuss. Der Bericht des federführenden Ausschusses muss die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

§ 31
Protokoll

Über jede Ausschusssitzung ist durch ein Ausschussmitglied ein Protokoll zu führen, das von diesem und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:

  1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
  2. die Tagesordnung,
  3. Beginn und Ende der Sitzung,
  4. eine kurze Zusammenfassung der Beratungen, die Abstimmung
  5. sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

§ 32
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die in einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin bzw. der oder die Ausschussvorsitzende.

Eine grundlegende, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur die Kammerversammlung nach Prüfung durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kammer beschließen.

§ 33
Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall durch Beschluss der Kammerversammlung zugelassen werden, wenn kein Kammermitglied widerspricht und sonstige Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 34
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kiel, den 1.4.1982