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Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung

vom 27. Mai 2008
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2130-9-24

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.2013 bis zum 31.05.2018

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert (LVO v. 17.05.2013, GVOBl. S. 226)

Aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:

§ 1

  1. Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 71 Abs. 3 LBO sowie Personen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein.
  2. Die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

§ 2

Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Regelung des § 1 anzupassen.

§ 3

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 12. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)*) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 27. Mai 2008
Lothar Hay
Innenminister

*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-17

 

Unter folgendem Link erhalten Sie immer die gültige Fassung  der Vorschrift.

 
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