Satzung über die Sitzungs- und Reisekosten
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.H. 2001 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 01. Dezember 2021 folgende Satzung:
§ 1
Unter dem Gebot der Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind Dienstreisen für die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein unter dem Grundsatz von Preisgünstigkeit und finanzieller Effektivität durchzuführen.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden und Mitglieder der im Architekten- und Ingenieurkammergesetz genannten oder durch die Kammerversammlung oder den Vorstand berufenen Ausschüsse.
(2) Sie gilt ferner für Mitglieder der Kammer, den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Angestellten der Geschäftsstelle, sofern sie im Auftrag des Vorstandes oder des Präsidenten oder der Präsidentin für besondere Aufgaben oder im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit für die Kammer tätig werden.
(3) Bestellte oder benannte Vertreter oder Vertreterinnen der Kammer in Vorständen, Arbeitsgruppen oder Verwaltungsgremien oder Vereins unterliegen den gleichen Bestimmungen, so weit nicht andere Träger diese Kosten tragen.
§ 3 Aufwandsentschädigung
Es werden erstattet:
(1) Fahrtkosten
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges erhalten alle unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ genannten Personen ein Kilometergeld in Höhe des Höchstbetrages des jeweils geltenden steuerfreien Kilometersatzes, sonst Ersatz der nachgewiesenen Auslagen bis zur 1. Klasse der Bundesbahn oder Flug (Touristenklasse).
(2) Tagegeld
Zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Verpflegung gelten die jeweiligen Verpflegungssätze gemäß § 9 Abs. 4a) des Einkommensteuergesetzes (EStG).
§ 4 Notwendige Nebenkosten
Notwendige Nebenkosten für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon- und Telegrammgebühren, Porto, Garagen- und Parkplatzgebühren, Straßenbahn-, Taxikosten u. ä. werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet.
§ 5 Sitzungsgelder
Zur Abgeltung für Zeitversäumnisse erhalten ehrenamtlich Tätige mit Ausnahme des Präsidiums und der Koordinatoren des Hauptausschusses für die Teilnahme an Sitzungen der Kammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 50,–, zur Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen auf Bundesebene eine Aufwandsentschädigung von Euro 100,–. Die vorgenannten Sätze gelten gleichermaßen auch für die Teilnahme an Videokonferenzen.
§ 6 Steuern
Soweit durch den Erhalt von Beträgen nach dieser Satzung Steuerpflicht entsteht, obliegt die Abführung den Empfängern selbst.
§ 7 Abrechnung
Sitzungs- und Reisekostenabrechnungen sollten unverzüglich nach Beendigung der Reise eingereicht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.