Eintragungswesen und Mitgliedschaft
Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein führt die Listen und Verzeichnisse gemäß § 15 ArchIngKG . Die Voraussetzungen für die Eintragung in eine der bei der Kammer geführten Listen ergeben sich aus dem Gesetz.
Alle freiberuflich Tätigen, die ihren Beruf ausschließlich eigenverantwortlich und unabhängig ausüben, sind Pflichtmitglieder der Kammer und auch Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Architekten (zur Satzung des Versorgungswerks).
Alle in die bei der Kammer geführten Listen Eingetragenen, die angestellt, beamtet oder baugewerblich tätig sind, haben die Möglichkeit, der Kammer auch als freiwilliges Mitglied beizutreten.
Nicht freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ArchIngKG erfüllen, können eine „Freiwillige Mitgliedschaft ohne Listenzugehörigkeit“ beantragen.
Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in eine Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben, können der Kammer als außerordentliches Mitglied beitreten, um Mitglied im Versorgungswerk der Architekten werden zu können.
Hier finden Sie die wichtigsten Antragsunterlagen:
- Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste
- Eintragung in die Liste der Beratenden und/oder bauvorlageberechtigten Ingenieure
- Eintragung in die Liste der von den bautechnischen Nachweisen befreiten Personen
- Eintragung als freiwilliges Mitglied ohne Listenzugehörigkeit – (gemäß § 18 Abs. 1 ArchIngKG – für angestellte, beamtete oder baugewerblich tätige Ingenieure)
- Eintragung in die Liste der Partnerschaftsgesellschaften
- Eintragung in die Liste der Kapitalgesellschaften
- Außerordentliche (freiwillige) Mitgliedschaft – (gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG)
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Frau Katrin Thümer
Tel. 0431-57065-15
E-Mail thuemer@aik-sh.de