Neuer Erlass zur Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren (Vordruckerlass)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 werden (wieder) einheitliche Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren eingeführt. Bis zum 31. Januar 2025 können noch die vormals auf der Internetseite der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke (Stand 23. Juli 2024) verwendet werden. So sieht es der Vordruckerlass vom 20. Dezember vor.

Insbesondere möchte ich Sie auf die neue Anlage 8 des Vordruckerlasses hinweisen („Nachweis der Voraussetzungen für den Prüfverzicht zum bautechnischen Nachweis des Mindestwärmschutzes (§ 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung – LBO“). Die Anlage ist von den Erstellern von Wärmeschutznachweisen auszufüllen, die nicht in die Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind, gleichwohl für die Ausstellung des Wärmeschutznachweises nach § 66 Absatz 2 Satz 5 LBO prüfbefreit sind, da sie zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt sind.

Ist der Ersteller prüfbefreit, muss der Nachweis der Voraussetzungen für den Prüfverzicht zum bautechnischen Nachweis des Mindestwärmschutzes spätestens vor Baubeginn vorliegen. Liegt keine Prüfbefreiung nach § 66 Absatz 2 Satz 5 LBO vor, ist Voraussetzung für den Baubeginn die Vorlage eines bauaufsichtlich geprüften Wärmeschutznachweises (§ 72 Absatz 6 Satz 2 Alternative 2 LBO). Die bauaufsichtliche Prüfung erfolgt dann durch Beauftragung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Standsicherheit oder eines Prüfamtes für Standsicherheit.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft lediglich, ob die Angaben auf dem Vordruck vollständig sind, insbesondere ob Angaben zur Haftpflichtversicherungspflicht (Nummer 3 des Vordrucks) gemacht wurden. Weitere Belege wie z. B. Zeugnisse, verlangt sie nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gemachten Angaben falsch sind.