Ende der Übergangsfrist für das Normenwerk im Betonbau nach DIN 1045: 1988-07, DIN 4219-2 und DIN 4227

Das zuständige Gremium „Projektgruppe Bauregelliste“ der Bauministerkonferenz hat sich am 22.7.2004 mit der Problematik der Übergangsfristen für die Anwendung des neuen Normenwerks für den Betonbau befasst. Sie ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

1.

Die in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 2.3/14 unter Punkt 1 formulierte Übergangsfrist bis 31. Dezember 2004 bezieht sich allein auf die Tragwerksplanung (Bemessung und Konstruktion) von Betontragwerken und –bauteilen. Diese Übergangsfrist wird nicht verlängert. Ab Januar 2005 darf nur noch nach neuem Normenwerk geplant werden.

2.

Das unter Punkt 2 der genannten Anlage formulierte Mischungsverbot betrifft allein die Planung und Ausführung von Betontragwerken, nicht jedoch die Herstellung und Verwendung von Beton (siehe dazu 4.).

3.

Eine Anwendung des alten Normenwerks für die Ausführung ist auch nach dem 1. Januar 2005 möglich, wenn noch nach dem alten Normenwerk geplant wurde. In diesem Fall dürfen auch Bauprodukte nach altem Normenwerk noch verwendet werden. Die in Bauregelliste A Teil 1, Anlage 1.24 formulierte Übergangsfrist wird in der Ausgabe 2005/1 gestrichen.

4.

Für die Herstellung und Verwendung von Beton gilt unabhängig vom Ende der Übergangsfrist:

Bei einer Planung und Ausführung nach altem Normenwerk darf Beton nach altem oder neuem Normenwerk hergestellt und verwendet werden.

Bei einer Planung nach neuem Normenwerk darf nur Beton nach neuem Normenwerk hergestellt und verwendet werden.

5.

Für die äquivalente Zuordnung von Beton nach altem und neuem Normenwerk gilt [1], Abschnitt 3.2 einschließlich der Tabellen 1 und 2.

[1] U. Hartz: Neues Normenwerk im Betonbau. DIBt Mitteilungen 33 (2002), Heft 1

Anwendung von Zulassungen für Spannverfahren nach DIN 4227-1 für Tragwerke, die nach DIN 1045-1 bzw. DIN-Fachbericht geplant und ausgeführt werden

Die Verwendung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Spannverfahren mit Spanngliedern in nachträglichem Verbund nach DIN 4117-1 in Tragwerken, die nach DIN 1045-1 bzw. DIN-Fachbericht 102 (neues Normenwerk) geplant und ausgeführt erden, ist unter Ausnutzung der höheren Vorspannkräfte nach dem neuen Normenwerk nur zulässig, wenn die bestehenden Zulassungen nach DIN 4227-1 entsprechend ergänzt wurden. Die dazu erforderlichen Anträge sind an das DIBt zu richten.