Risiken für Unternehmen durch in Bebauungsplänen festgesetzte Emissionskontingente

Zusammenfassung

Unternehmen, deren Betriebsgelände sich in Bebauungsplangebieten mit festgesetzten Emissionskontingenten (EK) bzw. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) befinden, sollten sich mit diesen Festsetzungen sachkundig auseinandersetzen. Andernfalls können existenzgefährdende Risiken entstehen. Diese können z. B. im Rahmen von Lärmbeschwerden oder genehmigungspflichtigen Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben zu Tage treten und eine erhebliche Sprengkraft entwickeln.

Einleitung

Auf einem großen Teil der vorhandenen bzw. geplanten Gewerbeflächen sind bzw. werden die bei den umliegenden Wohnhäusern zulässigen Geräusche mit Hilfe von in Bebauungsplänen festgesetzten Emissionskontingenten begrenzt. Bei der Ansiedlung von Betrieben werden die daraus resultierenden Zwänge jedoch nicht immer angemessen berücksichtigt. In der Beratungspraxis treten immer wieder Fälle auf, die zu massiven Schwierigkeiten für die Betroffenen führen können.

In diesem Artikel werden daher die Grundzüge der Emissionskontingentierung angesprochen, die möglichen Risiken für Kommunen, Planer und Betriebe aufgezeigt und Vorschläge zur Abhilfe dargelegt.

Grundlagen der Emissionskontingentierung

Bei der Planung eines ca. 10 ha großen Gewerbe-, Sonder- oder Industriegebietes in der Nachbarschaft von Wohngebäuden wird vorausgesetzt, dass bei diesen Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /6/ durch die Geräusche aus dem geplanten Gebiet einzuhalten sind.

Bei der Besiedlung des Plangebietes passiert es nun, dass ein erster Betrieb eine Fläche von ca. 2 ha erwirbt und bebaut. Im Bauantragsverfahren oder schlimmer noch nach Betriebsaufnahme stellt sich heraus, dass der Betrieb viel Lärm erzeugt und die o. g. Immissionsrichtwerte bei den nächstgelegenen Wohnhäusern bereits ausschöpft. Damit dürfen die Geräusche von zukünftigen Betrieben auf den verbleibenden 8 ha bei den Wohnhäusern nur noch irrelevant einwirken - dass bedeutet i. d. R., dass deren Immissionsanteil die Richtwerte bei den nächstgelegenen Wohnhäusern um mindestens 6 dB unterschreiten muss. Damit sind für die verbleibenden Ansiedlungen Einschränkungen zu erwarten. Die Restflächen haben wegen dieses einen Betriebes einen geringeren Wert.

Um derartige Vorfälle zu vermeiden, wurde Anfang der 90er Jahre die Gliederung von Bebauungsplangebieten mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) eingeführt und durch die Rechtsprechung anerkannt. Später wurde aus dem FSP der so genannte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) entwickelt, auch dieser ist durch die Rechtsprechung anerkannt. Mit der im Dezember 2006 eingeführten DIN 45691 /1/ wurde der Stand der Technik zusammengefasst und konkretisiert. Ferner wurde für den IFSP der Begriff des Emissionskontingentes (EK) geprägt.

Alle drei Instrumente verwenden die Einheit [dB(A)/m2] und regeln die bei den benachbarten Wohnhäusern zulässigen Geräuschpegel durch Bezug auf die Grundfläche des Betriebes. Wer viel Fläche hat, darf also viel Geräusche erzeugen. Zur Verdeutlichung ein vereinfachendes Beispiel:

Das Emissionskontingent (EK) legt die von einem Flächenelement von 1 m2 ausgehende Schallleistung fest. Der für Gewerbegebiete häufig festgesetzte Wert von 60 dB(A)/m2 gibt eine Situation wieder:

  • bei der auf jedem m2 des Grundstücks eine Person steht, die ohne Pause etwa mit Zimmerlautstärke rezitiert.
    Oder:
  • bei der auf jedem m2 des Grundstücks ein Kofferradio steht, das ohne Pause etwa mit Zimmerlautstärke spielt.

Die zulässige Gesamtemission, ausgedrückt als Gesamt-Schallleistungspegel LWA in dB(A) einer Fläche A in m2 ergibt sich aus dem Emissionskontingent EK in dB(A)/m2 im Beispiel zu:

LWA = EK + 10 x log (A)

Flächengröße [A]

Gesamt-Schalleistungspegel [LWA]

1 m2
10 m2
100 m2
1.000 m2
10.000 m2

60 dB(A)
70 dB(A)
80 dB(A)
90 dB(A)
100 dB(A)

 

Da i. d. R. nur der Teil der Schallenergie interessiert, der tatsächlich beim Nachbarn ankommt, wurde der Begriff „immissionswirksame“ Schallleistung gebräuchlich. Steht also zwischen der Hauptschallquelle eines Betriebes, z. B. einer Produktionshalle und dem betroffenen Nachbarhaus ein Schallschirm oder ein abschirmendes Gebäude, das selbst keinen Lärm abstrahlt und eine Schirmwirkung von z. B. 5 dB besitzt, dann darf der Gesamt-Schallleistungspegel des Betriebes in dieser Richtung um diese 5 dB höher liegen.

Die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente, der Emissionen einzelner Vorhaben bzw. des Einflusses einzelner Schallquellen und Schallschirme übernehmen üblicherweise auf derartige Aufgaben spezialisierte Sachverständige. Diese erarbeiten i. d. R. auch Vorschläge für die Festsetzung der Emissionskontingente im Bebauungsplan. Auf Grundlage der Festsetzung können die planenden Städte und Gemeinden die Gewerbeflächen i. d. R. kontrolliert veräußern.

Bei der Formulierung der Festsetzungen kann seit Dezember 2006 auf die DIN 45691 /1/ zurückgegriffen werden. Vor Erscheinen des Entwurfs der o. g. Norm im Mai 2005 wurden die anerkannten Regeln der Technik aus vielen Quellen gespeist. Dies mag ein Grund für die teilweise nicht eindeutigen Festsetzungen älterer Bebauungspläne sein. Erfahrungsgemäß handelt es sich jedoch auch um Bebauungspläne, bei deren Entstehung die Belange des Schallschutzes nicht fachgerecht abgehandelt worden sind.

Emissionskontingente – Bedeutung für den Erwerber einer Fläche

Die im Bebauungsplan festgesetzten EK, IFSP oder FSP haben Gesetzeskraft. Bei Erwerb einer mit einer solchen Festsetzung versehenen Fläche hat sich der Erwerber bzw. Betreiber an das Gesetz der Kommune zu halten.

In der Realität verfügen jedoch sowohl Verkäufer als auch Erwerber oft nicht über die nötigen Fachkenntnisse, um die Bedeutung der Festsetzung für den Einzelfall zu bewerten. In der Beratungspraxis des Autors wurde z. B. ein nachtaktiver Speditionsbetrieb auf einer Fläche mit einem Emissionskontingent von 45 dB(A)/m2 angesiedelt. In einem anderen Fall wurde ein schrottverarbeitender Betrieb auf einem Betriebsgrundstück mit einem Emissionskontingent von 60 dB(A)/m2 geplant. Beide Betriebe hatten einen höheren Emissionsbedarf.

Da es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes um die Satzung einer Kommune handelt, fühlen sich die für die schalltechnische Beurteilung zuständigen Fachbehörden [1] in vielen Fällen nicht berufen, die Einhaltung zu prüfen. In den Genehmigungen wird jedoch in der Regel aufgenommen, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten sind“.

Es kann daher passieren, dass eine Fläche in Unkenntnis der Bedeutung einer Festsetzung in bester Absicht an einen Betrieb mit tatsächlich höherem Emissionsbedarf verkauft wird. Es kann weiterhin passieren, dass dieser Betrieb eine Bau- oder Betriebsgenehmigung mit der o. g. Einschränkung erhält. Aus Sicht des Betriebes ist die gewünschte Rechtssicherheit damit gegeben, die Investition wird getätigt und der Betrieb aufgenommen.

Verborgene Risiken

In vielen Fällen wird das o. g. Risiko erst nach Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft, ggf. in Verbindung mit genehmigungspflichtigen Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben durch die prüfende Behörde erkannt. Sobald deutlich wird, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes bislang nicht geprüft worden sind, kann eine nachträgliche Prüfung gefordert werden. Sollte sich herausstellen, dass die Festsetzung nicht eingehalten werden kann, entsteht für den Betrieb eine Zwangslage.

Die Erfahrung zeigt leider, dass immissionsschutzrechtliche Festsetzungen von Bebauungsplänen oft vage bzw. wenig sachkundig formuliert sind. In einer solchen Situation hätte die Kommune als Satzungsgeber ggf. die Möglichkeit, Interpretationen oder Deutungen vorzunehmen. Dort ist jedoch zum Einen der erforderliche Sachverstand leider nicht immer vorhanden, zum Anderen muss der Gewerbetreibende ggf. angesichts der beschriebenen Beschwerdesituation damit rechnen, bei der Kommune nicht unbedingt auf uneingeschränktes Wohlwollen zu stoßen.

Auch die Fachbehörden werden eine Interpretation der Satzung erfahrungsgemäß nur vornehmen, wenn das Einvernehmen des Satzungsgebers gesichert ist. Ohne das gemeindliche Einvernehmen ist mit korrekter aber buchstabengetreuer Umsetzung der Festsetzung zu rechnen.

In dieser Lage kann es für den Betrieb dazu kommen, dass er Jahre nach Erteilung seiner Genehmigung als nicht zulässig erkannt wird. Erweiterungsvorhaben können damit möglicherweise nicht mehr genehmigungsfähig sein. Inwieweit dem Betrieb im Rahmen des Bestandsschutzes eine weitere Existenz ermöglicht wird, hängt von der Rechtsprechung im Einzelfall ab. Zumindest droht bei genehmigungspflichtigen Änderungen ein zeitraubender und kostenträchtiger Weg durch die Genehmigungsinstanzen.

Es mutet ironisch an, dass Beschwerden über Geräusche inzwischen häufiger aus den Gewerbegebieten selber, von dort in nur ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnhäusern ansässigen Personen, kommen. Mutmaßlich auf Grund der vergleichsweise niedrigen Preise für gewerbliches Bauland sind in vielen Gewerbegebieten manchmal luxuriös anmutende Betriebsleiterwohnhäuser mit angeschlossener gewerblich genutzter Garage entstanden. Das Ruhebedürfnis der Bewohner kollidiert dann mit den Erfordernissen einer ggf. geräuschintensiven gewerblichen Nutzung.

Für den Betreiber ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass es nach geltender Rechtslage unerheblich ist, wer zuerst da war. Sofern eine schutzbedürftige Nutzung baurechtlich genehmigt ist, sind die Immissionsrichtwerte bzw. die ggf. schärferen Festsetzungen des Bebauungsplanes dort einzuhalten. Diese Rechtslage führt im Falle heranrückender Wohnhäuser immer wieder zu Einschränkungen für ansässige Betriebe.

Folgerungen

Es ist aus den genannten Gründen jedem Unternehmen zu empfehlen, in möglichst guter Nachbarschaft mit angrenzenden Wohnhäusern zu leben.

Um die beschriebene Zwangslage zu verhindern, sollten aus Festsetzungen ggf. existierender Bebauungspläne resultierende Risiken vor Unterzeichnung des Kaufvertrages identifiziert und geklärt werden.

Ggf. sollte ein Sachverständiger für Schallimmissionsschutz [2], möglicherweise auch ein entsprechender Fachanwalt hinzugezogen werden. Sofern Interpretationen der Festsetzung erforderlich sind, sollten diese durch den Satzungsgeber schriftlich, z. B. als Anlage zum Kaufvertrag niedergelegt und auf ihre Rechtsgültigkeit hin geprüft werden. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen würden, sollte von einer Ansiedlung abgesehen werden.

Den satzungsgebenden Kommunen wird empfohlen, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen neben dem Planungsbüro ggf. einen Sachverständigen für Schallimmissionsschutz hinzuziehen. Die Festsetzungen von Emissionskontingenten sollten auf Grundlage der DIN 45691 /1/, in Verbindung mit auf den Einzelfall bezogenen Besonderheiten erstellt werden. Nicht eindeutige Festsetzungen sollten bei nächster Gelegenheit überarbeitet werden. Dabei sind die Belange bereits angesiedelter Betriebe und Anlagen zu berücksichtigen.

Aus schalltechnischer Sicht kann eine Überschreitung der aus den Emissionskontingenten abgeleiteten Anforderungen ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm /1/ nachgewiesen wird.

Bei kleinräumiger Anwendung von Emissionskontingenten, z. B. auf ein einzelnes Gewerbegrundstück, ergeben sich erfahrungsgemäß Überregulierungen. In solchen Fällen raten wir von einer Kontingentierung ab. Andere schalltechnische Planungsinstrumente führen dann zu schlüssigeren Ergebnissen.

Zum Autor

Dipl.-Ing. Henning Busch ist Leiter der §§ 26, 28 Messstelle für Geräuschemissionen und –immissionen des Ingenieurbüros für Akustik Busch GmbH in Molfsee. Herr Busch ist ferner von der Industrie und Handelskammer zu Kiel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallemissionen und –immissionen sowie Bau- und Raumakustik.

Literatur

/1/        DIN 45691: Geräuschkontingentierung, 12/06,

/2/        Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Konzepte für die praxisorientierte Umsetzung im Vollzug, Dr. Wolfgang Probst, 02.06.1999,

/3/        Flächenbezogene Schallleistungspegel und neue Festsetzungsmöglichkeiten zur Immissionswirksamkeit, Johann Storr, Cornelius Thoma, Zeitschrift für Lärmbekämpfung Nr. 51 (2004), 05/2004,

/4/        Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Fischer, Tegeder, Geräuschkontingentierung als Konfliktlösung in der Bauleitplanung, Heft 1, 2005,

/5/        Bauleitplanung und Lärmkontingentierung, Regelungsmöglichkeiten auf planerischer Ebene, Europlan Informationen zur Stadt und Regionalentwicklung, Dr. Paul G. Jansen GmbH, Köln, 2006,

/6/        Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -, 08/98, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 26 vom 28.8.98, Seite 503 ff,

/7/        DIN 18005, Teil 1: Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren, 07/02, mit Beiblatt 1 zu DIN 18005, 05/87.

Henning Busch, Beratender Ingenieur,

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Molfsee


[1] Gewerbeaufsicht, Staatliche Umweltämter, Landesämter o. ä.

[2] Sachverständig sind u. A. die durch die Umweltministerien der Länder benannten §§ 26, 28 Messstellen. Adressen der notifizierten Büros können im Internet auf dem durch die Bundesländer geschaffenen Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige unter www.luis-bb.de/resymesa eingesehen werden. Auch die durch die Industrie- und Handelskammern öffentlich und bestellten und vereidigten Sachverständigen mit entsprechendem Bestellungstenor sind kompetente Ansprechpartner und können unter http://svv.ihk.de recherchiert werden.

15.01.2008