Satzung über die Gebühren
In der Gebührensatzung sind die Höhe, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Folgen des Zahlungsverzuges der Gebühren für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Bescheinigungen, Bestellung und Vereidigungen von Sachverständigen sowie für Ehren- und Schlichtungsverfahren geregelt.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 30. November 2022 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein vom 07. Dezember 2022 folgende Satzung:
§ 1 Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren, Bescheinigungen
(1) Im Eintragungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
Für Anträge
1. gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 ArchIngKG | € 300,– |
2. gemäß § 5a Abs. 4 Satz 4 ArchIngKG | € 140,– |
3. gemäß § 6 Abs. 1, 2, 3 ArchIngKG | € 300,– |
4. gemäß § 6 Abs. 4, 5, 6 ArchIngKG | € 300,– |
5. gemäß § 6 Abs. 7 ArchIngKG | € 250,– |
6. gemäß § 6 Abs. 8 ArchIngKG | € 250,– |
7. gemäß § 7 Abs. 2 ArchIngKG | € 300,– |
8. gemäß § 8 Abs. 1 ArchIngKG | € 300,– |
9. gemäß § 8 Abs. 2 ArchIngKG | € 300,– |
10. gemäß § 8 Abs. 1, 2 i.V.m. § 6 Abs. 8 ArchIngKG | € 250,– |
11. gemäß § 9 Abs. 1 ArchIngKG | € 300,– |
12. gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 7, 8 ArchIngKG | € 250,– |
13. gemäß § 9 Abs. 2 ArchIngKG | € 350,– |
14. gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 7, 8 ArchIngKG | € 250,– |
15. gemäß § 9 Abs. 5 ArchIngKG | € 350,– |
16. gemäß § 9a Abs. 3 ArchIngKG | € 300,– |
17. gemäß § 9a Abs. 3 i.V.m. § 5a Abs. 4 Satz 4 ArchIngKG | € 140,– |
18. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ArchIngKG | € 300,– |
19. gemäß § 11 Abs. 1, 2 ArchIngKG | € 300,– |
20. gemäß § 14 Abs. 4 ArchIngKG | € 300,– |
21. gemäß § 18 Abs. 1 ArchIngKG | € 300,– |
22. gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG | € 100,– |
23. gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 6 ArchIngKG | € 100,– |
(2) Die Gebühren sind mit Stellung des Antrages zu entrichten.
(3) Bei der Rücknahme von Anträgen vor der Behandlung im Eintragungsausschuss wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
(4) Im Falle des § 23 Absatz 8 ArchIngKG wird eine Gebühr von € 350,– erhoben. Diese Gebühr entsteht mit Einleitung des Verfahrens durch den Eintragungsausschuss. Im Falle der Nichteintragung wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
(5) Im Löschungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
Für Löschungen
1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArchIngKG | € 300,- |
2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, 5 ArchIngKG | € 450,– |
3. gemäß § 13 Abs. 2 ArchIngKG | € 300,– |
4. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArchIngKG | € 300,– |
5. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2, 3 ArchIngKG | € 450,– |
6. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 ArchIngKG | € 300,– |
7. gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2, 4, 5 ArchIngKG | € 300,– |
(6) Eingetragene nach § 18 Abs. 2 ArchIngKG zahlen eine Löschungsgebühr in Höhe von € 100,–, wenn die Löschung gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG durch die Geschäftsstelle der Kammer vorgenommen wird.
(7) Die Gebühr für Löschungsverfahren nach Absatz 5 und 6 entsteht mit der Einleitung des Verfahrens.
§ 2 Ehrenverfahren
(1) Für das Verfahren vor dem Ehrenausschuss wird eine Gebühr in Höhe von € 350,– erhoben. Im Falle einer Entlastung oder einer Einstellung wird keine Gebühr erhoben. Wird in diesen Fällen festgestellt, dass ein Anzeigenerstatter oder eine Anzeigenerstatterin grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt dieser oder diese die Gebühr, sofern er oder sie Kammermitglied ist.
(2) Im Ehrenverfahren wird für die erste notwendig werdende Mahnung eine Gebühr von € 5,– sowie für jede weitere Mahnung ein Säumniszuschlag von 10 % des jeweils angemahnten Betrages erhoben.
(3) Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer oder Beisitzerinnen sind gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten bzw. der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer gesondert zu erstatten.
§ 3 Schlichtungsverfahren
(1) Im Schlichtungsverfahren entsteht eine Gebühr in Höhe von € 350,–. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden nach billigem Ermessen den Parteien des Verfahrens auferlegt. Darüber hinaus gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wird ein Schiedsspruch gemäß § 27 Abs. 4 ArchIngKG erlassen, bestimmt der Vorsitzende den Gegenstandswert nach den Berechnungsgrundsätzen des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vergütung des Vorsitzenden bemisst sich in entsprechender Anwendung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens geltenden Fassung.
§ 4 Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
(1) Für die Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen wird eine Grundgebühr in Höhe von € 750,– erhoben; diese ist mit Stellung des Antrages zu entrichten. Bei Ablehnung des Antrages auf Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen erfolgt keine Erstattung dieser Gebühr. Die sonstigen Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde werden nach Zeitaufwand für die an dem Prüfungsverfahren beteiligten Personen berechnet und der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Beendigung des Antragsverfahrens individuell von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein – mit Ausnahme der Kosten für die Volljuristin oder den Volljuristen – in Rechnung gestellt. Die Kosten eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. Im Bedarfsfall kann die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein einen Vorschuss für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens verlangen.
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenprüfungsausschusses werden mit einem Stundensatz von € 82,50 zzgl. MwSt. und zzgl. Fahrtkosten gemäß § 3 der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten vergütet. Jedes Mitglied kann diesen Stundensatz nur einmal verlangen.
(3) Bei Erneuerung der Bestellung wird eine feste Gebühr von € 250,– erhoben.
§ 5 Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen externer Anbieter
Für die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und das Ausstellen von Bescheinigungen wird eine Gebühr von € 60,– erhoben.
§ 6 Anerkennung ausländischer Abschlüsse
(1) Für die Prüfung und Anerkennung eines/einer ausländischen Berufsabschlusses/Berufsqualifikation wird eine Gebühr von € 100,– bis € 600,– erhoben.
(2) Für die Durchführung einer Eignungsprüfung wird eine Gebühr von € 1.000,– erhoben.
(3) Für die Feststellung, Begleitung und Bewertung eines Anpassungslehrganges wird jeweils eine Gebühr von € 100,– bis € 1.200,– erhoben.
§ 7 Nutzung von Leistungen des Archivs für Architektur- und Ingenieurbaukunst
Für die Nutzung von Leistungen des Archivs für Architektur- und Ingenieurbaukunst wird eine Gebühr erhoben.
Für Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erfolgt die Nutzung grundsätzlich gebührenfrei.
Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. Für jede angefangene halbe Stunde Anwesenheit eines Mitarbeiters des Archivs bzw. der AIK wird eine Gebühr in Höhe von 40,- Euro erhoben.
§ 8 Auslagenerstattung
Die Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein kann die Erstattung von Auslagen, wie beispielsweise für bei ihr angeforderte Kopien, Einholung von Auskünften, Anerkennung von Abschlüssen, Ermittlung von Anschriften sowie gutachterliche Stellungnahmen verlangen.
§ 9 Beitreibung
Gebühren, Auslagen sowie Warnungsgelder gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 ArchIngKG und die durch die Pflichtverletzung einzuziehenden Vorteile werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.