Änderungen des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG)
Änderungen und Ergänzungen:
- Ergänzungen der Berufsaufgaben der Architekten / Architektinnen und Stadtplaner/Stadtplanerinnen
- Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABL. EU Nr. L 354 S. 132)
- Eintragungsvoraussetzungen für Architekten / Architektinnen
- Stichprobenartige Qualitätskontrolle von Ingenieuren / Ingenieurinnen, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der LBO nicht mehr prüft und deren Befreiung nicht auf 5 Jahre befristet ist
- 4jährige Regelstudienzeit und 2 Jahre praktische Tätigkeit als Eintragungsvoraussetzung für bauvorlageberechtigte Ingenieure / Ingenieurinnen
- Rügerecht des Vorstandes vor Einleitung eines Ehrenverfahrens
Hinweis: § 6 Abs. 2 ArchIngKG (Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie sowie die Eintragungsvoraussetzungen für Architekten / Architektinnen) tritt erst mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft.