Schlichtungsausschuss
Seit Gründung der Kammer besteht der Schlichtungsausschuss, der schon in zahlreichen Fällen zwischen Kollegen, aber auch zwischen Architekten und Ingenieuren sowie Bauherren vermittelt hat.
Der Schlichtungsausschuss ist eingebettet in das Projekt der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung „Schlichten statt Richten“, wonach durch Einrichtungen wie Schlichtungsausschüsse bei den Kammern die Belastung der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeiten vermindert werden soll.
Die Verhandlungserfolge des Schlichtungsausschusses sind außerordentlich zufriedenstellend, so dass die Kammermitglieder noch einmal auf diese Art der Streitbeilegung hingewiesen werden.
Folgende Angaben dürften von Interesse sein:
Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist gegenwärtig Herr Rechtsanwalt Ulrich Sperber, Tel. 0431-93344.
1. Angaben zur Einrichtung
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Telefon: 0431 57065-0
Telefax: 0431 57065-25
Internet: www.aik-sh.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Mindestens 2 der Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.
Für Auskünfte im Vorfeld möglicher Schlichtungsverfahren steht Herr Sperber unseren Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung.
3. Zuständigkeit
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) für Schleswig-Holstein vom 9. August 2007 sieht in § 27 "zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwischen ihnen oder Dritten ergeben", die Bildung eines ständigen Schlichtungsausschusses vor. Es gehört zu den Berufspflichten aller der in den von der Kammer geführten Listen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1-5 und 7) eingetragenen Personen, bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen (§ 3 Absatz 1 Ziffer 9 ArchIngKG).
4. Verfahren
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungsausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.
Einigen sich die Beteiligten zusätzlich und schriftlich darauf, dass der Schlichtungsausschuss einen Schiedsspruch erlassen soll, verfährt der Ausschuss nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Fassung derzeit 1.1.1992).
5. Kosten des Verfahrens
Im Güteverfahren werden Gebühren erhoben in Höhe von 256 Euro. Die Parteien haben ferner die baren Auslagen (§ 3 der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Gebühren vom 1. Januar 2009 - Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 15.12.2008, Seite 1118) zu erstatten. Dies sind im Wesentlichen die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder des Schlichtungsausschusses (Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs-und Reisekosten von 2001 (Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 17.12.2001 - Seite 441). Die Kosten sind in der Regel zwischen den Beteiligten zu teilen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einverständnis (siehe oben) der Beteiligten einen Schiedsspruch (§ 27 Absatz. 4 ArchIngKG)
Muster einer Schiedsvereinbarung:
"Alle Streitigkeiten, die sich aus ... zwischen
a) Antragsteller ... und
b) Antragsgegner ... ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung entscheiden. Werden Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, soll das Schiedsgericht zugleich über Forderung und Gegenforderung entscheiden. Das Schiedsgericht soll in folgender Besetzung tätig werden. Für gerichtliche Entscheidungen soll das Landgericht in Kiel zuständig sein.
Es wird an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kammermitglieder sich in allen ihre Berufsausübung betreffenden rechtlichen Fragen an die Kammer wenden können und sollten.
Schlichtungsausschuss
Bestellung des Schlichtungsausschusses gemäß § 27 Abs. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz durch den Vorstand in dessen Sitzung am 11. Juni 2009, beginnend mit dem 16. August 2009
Vorsitzender:
Rechtsanwalt und Notar
Ulrich Sperber
Paradiesweg 4 A
24147 Schwentinental
Stellvertretender Vorsitzender:
Rechtsanwalt
Lennart Moebus
Sauerbruchstr. 39-41
24537 Neumünster
Mitglieder freischaffend
| Innenarchitektin Carla Baumann-Speth Arp-Schnitger-Weg 31 24229 Strande |
Beratender Ingenieur Ulf Cornils Gutenbergring 18 25541 Brunsbüttel |
| Beratender Ingenieur Peter Dannenberg Lange Koppel 4 24248 Mönkeberg |
Beratender Ingenieur Dr.-Ing. Bernd Kriegel Herzog-Friedrich-Str. 48 24103 Kiel |
| Stadtplaner Peter Scharlibbe Hauptstr. 2 b 24613 Aukrug |
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Mitglieder angestellt / beamtet
| Peter Heinz Rote Kate 18 24161 Altenholz |
Dietrich Huuck Am Kalbek 4 24582 Bordesholm |
| Innenarchitektin Jaqueline van Laak Eichkoppelweg 70 24119 Kronshagen |
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Mitglieder baugewerblich tätig
| Architektin Adrienne Beckert-Schulz Brookwisch 50 22946 Großensee |
Architekt Jörn Breckwoldt Zum Kuckuck 4 23823 Seedorf / Berlin |
| Alwin Hippe Bahnhofstr. 10 24619 Tarbek |
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