Schlichtungsausschuss

Seit Gründung der Kammer besteht der Schlichtungsausschuss, der schon in zahlreichen Fällen zwischen Kollegen, aber auch zwischen Architekten und Ingenieuren sowie Bauherren vermittelt hat.

 

Der Schlichtungsausschuss ist eingebettet in das Projekt der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung „Schlichten statt Richten“, wonach durch Einrichtungen wie Schlichtungsausschüsse bei den Kammern die Belastung der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeiten vermindert werden soll.

 

Die Verhandlungserfolge des Schlichtungsausschusses sind außerordentlich zufriedenstellend, so dass die Kammermitglieder noch einmal auf diese Art der Streitbeilegung hingewiesen werden.

 

Folgende Angaben dürften von Interesse sein:

 

Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist gegenwärtig Herr Rechtsanwalt Ulrich Sperber, Tel. 0431-93344.

 

1. Angaben zur Einrichtung

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Telefon: 0431 57065-0
Telefax: 0431 57065-25
Internet:
www.aik-sh.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Mindestens 2 der Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.

Für Auskünfte im Vorfeld möglicher Schlichtungsverfahren steht Herr Sperber unseren Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung.

3. Zuständigkeit

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) für Schleswig-Holstein vom 9. August 2007 sieht in § 27 "zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwischen ihnen oder Dritten ergeben", die Bildung eines ständigen Schlichtungsausschusses vor. Es gehört zu den Berufspflichten aller der in den von der Kammer geführten Listen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1-5 und 7) eingetragenen Personen, bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen (§ 3 Absatz 1 Ziffer 9 ArchIngKG).

4. Verfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungsausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.

Einigen sich die Beteiligten zusätzlich und schriftlich darauf, dass der Schlichtungsausschuss einen Schiedsspruch erlassen soll, verfährt der Ausschuss nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Fassung derzeit 1.1.1992).

5. Kosten des Verfahrens

Im Güteverfahren werden Gebühren erhoben in Höhe von 256 Euro. Die Parteien haben ferner die baren Auslagen (§ 3 der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Gebühren vom 1. Januar 2009 - Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 15.12.2008, Seite 1118) zu erstatten. Dies sind im Wesentlichen die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder des Schlichtungsausschusses (Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs-und Reisekosten von 2001 (Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 17.12.2001 - Seite 441). Die Kosten sind in der Regel zwischen den Beteiligten zu teilen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle


Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einverständnis (siehe oben) der Beteiligten einen Schiedsspruch (§ 27 Absatz. 4 ArchIngKG)

Muster einer Schiedsvereinbarung:

"Alle Streitigkeiten, die sich aus ... zwischen
a) Antragsteller ... und
b) Antragsgegner ... ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung entscheiden. Werden Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, soll das Schiedsgericht zugleich über Forderung und Gegenforderung entscheiden. Das Schiedsgericht soll in folgender Besetzung tätig werden. Für gerichtliche Entscheidungen soll das Landgericht in Kiel zuständig sein.


Es wird an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kammermitglieder sich in allen ihre Berufsausübung betreffenden rechtlichen Fragen an die Kammer wenden können und sollten.


Schlichtungsausschuss

Bestellung des Schlichtungsausschusses gemäß § 27 Abs. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz durch den Vorstand in dessen Sitzung am 11. Juni 2009, beginnend mit dem 16. August 2009

Vorsitzender:

Rechtsanwalt und Notar
Ulrich Sperber
Paradiesweg 4 A
24147 Schwentinental

Stellvertretender Vorsitzender:

Rechtsanwalt
Lennart Moebus
Sauerbruchstr. 39-41
24537 Neumünster 

  

 

Mitglieder freischaffend

Innenarchitektin
Carla Baumann-Speth
Arp-Schnitger-Weg 31
24229 Strande
Beratender Ingenieur
Ulf Cornils
Gutenbergring 18
25541 Brunsbüttel
Beratender Ingenieur
Peter Dannenberg
Lange Koppel 4
24248 Mönkeberg
Beratender Ingenieur
Dr.-Ing. Bernd Kriegel
Herzog-Friedrich-Str. 48
24103 Kiel
Stadtplaner
Peter Scharlibbe
Hauptstr. 2 b
24613 Aukrug
 
   

Mitglieder angestellt / beamtet

Peter Heinz
Rote Kate 18
24161 Altenholz
Dietrich Huuck
Am Kalbek 4
24582 Bordesholm
Innenarchitektin
Jaqueline van Laak
Eichkoppelweg 70
24119 Kronshagen
 
   

Mitglieder baugewerblich tätig

Architektin
Adrienne Beckert-Schulz
Brookwisch 50
22946 Großensee
Architekt
Jörn Breckwoldt
Zum Kuckuck 4
23823 Seedorf / Berlin
Alwin Hippe
Bahnhofstr. 10
24619 Tarbek