Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
vom 22. Dezember 1987
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1988 S. 5
Änderungsdaten:
1. § 1 geändert (LVO v. 11.6.2001, GVOBl. Schl.-H. S. 89)
2. § 1 geändert (LVO v. 7.9.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 357)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 363 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) wird
§1
Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird ermächtigt, kammerangehörige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieure zu Sachverständigen für folgende Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen
- auf dem Gebiet des Hochbaus für
- Planung von Hochbauten,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der Innenarchitektur für
- Planung des Innenausbaus;
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur für
- Garten-, Landschafts- und Freianlagenplanung,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der Tragwerksplanung für
- Planung von Tragwerken für Gebäude,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der städtebaulichen Leistungen für
- Planung von städtebaulichen Leistungen,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens für
- verkehrsplanerische Leistungen sowie Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung für
- Anlagen der Technischen Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der Bauphysik für
- Planung der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes im Hochbau und der Raumakustik,
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet der Geotechnik für
- Baubeurteilung und Gründungsberatung;
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet des Vermessungswesens für
- Planung von vermessungstechnischen Anlagen;
- Bauüberwachung,
- Honorarfragen
- auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.
§ 2
Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auch für die in § 1 genannten Sachgebiete bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
