Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
vom 22. Dezember 1987
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1988 S. 5

Änderungsdaten:
1. § 1 geändert (LVO v. 11.6.2001, GVOBl. Schl.-H. S. 89)
2. § 1 geändert (LVO v. 7.9.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 357)

 

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 363 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) wird

§1

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird ermächtigt, kammerangehörige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieure zu Sachverständigen für folgende Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen

  1. auf dem Gebiet des Hochbaus für
    1. Planung von Hochbauten,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  2. auf dem Gebiet der Innenarchitektur für
    1. Planung des Innenausbaus;
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  3. auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur für
    1. Garten-, Landschafts- und Freianlagenplanung,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  4. auf dem Gebiet der Tragwerksplanung für
    1. Planung von Tragwerken für Gebäude,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  5. auf dem Gebiet der städtebaulichen Leistungen für
    1. Planung von städtebaulichen Leistungen,
    2. Honorarfragen
  6. auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens für
    1. verkehrsplanerische Leistungen sowie Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  7. auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung für
    1. Anlagen der Technischen Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  8. auf dem Gebiet der Bauphysik für
    1. Planung der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes im Hochbau und der Raumakustik,
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  9. auf dem Gebiet der Geotechnik für
    1. Baubeurteilung und Gründungsberatung;
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  10.  auf dem Gebiet des Vermessungswesens für
    1. Planung von vermessungstechnischen Anlagen;
    2. Bauüberwachung,
    3. Honorarfragen
  11. auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.

§ 2

Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auch für die in § 1 genannten Sachgebiete bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.