Satzung über die Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 10 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.H. 2007 S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2010 (GVOBl. Schl.H. 2010 S. 362), erlässt die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 30. November 2010 folgende Änderungssatzung (Amtsbl. Schl.H. 2010, S. 1110 vom 20. Dezember 2010):
§ 1
Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich € 1.500,-.
Der 1. Vizepräsident oder die 1. Vizepräsidentin erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 500,-.
Der 2. Vizepräsident oder die 2. Vizepräsidentin erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 250,-.
Der Koordinator oder die Koordinatorin des Hauptausschusses erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 250,-.
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Koordinators oder der Koordinatorin des Hauptausschusses erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 150,-.
§ 2
Die Vorsitzenden des Ehrenausschusses und des Schlichtungsausschusses erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 300,- für jeden bearbeiteten Fall.
§ 3
Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für jede Sitzung eine Vergütung in Höhe von € 500,-. Mit dieser Vergütung ist auch die Vorbereitung der Sitzungen abgegolten.
§ 4
Ein im Beratungsdienst tätiger Sachverständiger oder tätige Sachverständige erhält € 50,- zuzüglich Mehrwertsteuer je angefangene Stunde im Beratungsdienst.
§ 5
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse erhalten Barauslagen und Zeitversäumnisse vergütet nach der Satzung über die Sitzungs- und Reisekosten der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
§ 6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (Amtlicher Anzeiger) in Kraft.
Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 1110 vom 20.12.2010
