Satzung über den Hauptausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 2010

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom               09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), erlässt die Kammerversamm­lung der Architekten- und Ingeni­eurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 22. November 2011 folgende Änderungssatzung (Amtsbl. Schl.-H. 2011, S. 920, vom 19. Dezember 2011):

 

§ 1 Präambel

  1. Die Kammerversammlung hat durch Beschluss vom 01. Dezember 2003 die bisherigen Ausschüsse
    • Aus- und Fortbildung
    • Städtebau und Raumordnung
    • Wettbewerbsausschuss
    • Ausschuss für die Belange der Beratenden Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen
    aufgelöst.
  2. Sodann hat sie gemäß § 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 9 ArchIngKG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 10 der Organisationssatzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein die Einrichtung eines Hauptausschusses beschlossen.

§ 2 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss trägt innerhalb von Kompetenzfeldern die ehrenamtlichen Aspekte zur Entscheidungsfindung der Kammer bei. Er ist zentrales ehrenamtliches Element der Kammer in den nachfolgend beschriebenen Aufgaben. Er versteht sich als interdisziplinäres Gremium, in dem in vernetzter Weise übergreifende Themen diskutiert werden.
  2. Der Ausschuss wird auf folgenden Kompetenzfeldern tätig:
    • Aus- und Fortbildung
    • EDV / Neue Medien
    • Ingenieurwesen und Tragwerksplanung
    • Planen und Bauen
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Stadt- und Regionalplanung
    • Wettbewerbs- und Vergabewesen
    • Innere Ordnung / Satzungswesen
  3. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann der Hauptausschuss darüber hinaus auf weiteren Kompetenzfeldern tätig werden.
  4. Der Hauptausschuss übernimmt darüber hinaus thematisch die gesamte ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereichen, die bisher durch die nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Ausschüsse wahrgenommen wurde und die nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Ausschüsse der Kammer (Eintragungsausschuss, Ehrenausschuss, Schlichtungsausschuss) und die bestehen bleibenden freiwilligen Ausschüsse (Berufsordnungsausschuss, Sachverständigenausschuss, Finanzausschuss) geleistet wird. Auch in diesen Bereichen arbeitet der Ausschuss vernetzt und interdisziplinär.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Hauptausschuss gehören 25 Mitglieder an, von denen 24 von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt werden. 25. Mitglied ist für gleichfalls jeweils vier Jahre kraft Amtes der/die Vorsitzende des Finanzausschusses.
  2. Von den gewählten Mitgliedern sind jeweils mindestens
    • zwei Architekten bzw. Architektinnen
    • zwei Stadtplaner bzw. Stadtplanerinnen
    • zwei Innenarchitekten bzw. Innenarchitektinnen
    • zwei Landschaftsarchitekten bzw. Landschaftsarchitektinnen
    • zwei Beratende Ingenieure bzw. Beratende Ingenieurinnen
  3. Wählbar zum Hauptausschuss sind alle Mitglieder der Kammer, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 4 Arbeitsweise

  1. Der Hauptausschusses wird gemäß § 7 Abs. 1 der Organisationssatzung tätig.
  2. Der Hauptausschuss hat die Möglichkeit, außerhalb des Hauptausschusses sowie außerhalb der Kammer vorhandenen Sachverstand zur Erfüllung seiner Aufgaben heranzuziehen, falls dieses erforderlich sein sollte.
    Bei Hinzuziehung von Sachverstand von außerhalb der Kammer soll die Abstimmung mit dem Vorstand herbeigeführt werden.
  3. Der Hauptausschuss berichtet dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über seine Arbeit und deren Ergebnisse, im Falle der Beauftragung durch die Kammerversammlung auch dieser.
  4. Der Hauptausschuss stellt in geeigneter Weise die Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedern in den Regionen des Landes her und ist auch selbst in den Regionen präsent.
  5. Der Hauptausschuss bestimmt für jedes Kompetenzfeld einen Sprecher oder eine Sprecherin, der oder die gegenüber dem Vorstand seine oder ihre Tätigkeit verantwortet. Es wird des Weiteren jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin bestimmt.
    Aufgabe der Sprecher bzw. der Sprecherinnen ist es, zu bestimmten Fragestellungen und Themen Arbeitsgruppen zu bilden und auf die Erzielung entsprechender Ergebnisse hinzuwirken.
  6. Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt die Kammer in den entsprechenden Gremien auf Bundesebene (BAK, BIK, AHO).
  7. Der Hauptausschuss bestimmt einen Koordinator oder eine Koordinatorin, der oder die die Arbeit des Ausschusses, gemeinsam mit der Geschäftsführung, organisiert. Für den Koordinator oder die Koordinatorin wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt.

§ 5 Geschäftsordnung

Der Hauptausschuss wird auf der Grundlage einer Geschäftsordnung tätig, die im Einvernehmen mit dem Vorstand entwickelt wird und vom Vorstand formell als eine Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen ist.

§ 6 Übergangsvorschrift

gestrichen

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.