Beitragssatzung

Die Beitragssatzung regelt die Voraussetzungen, die Fälligkeit sowie die Folgen des Zahlungsverzuges und die Höhe des zu leistenden Jahresbeitrages. Zudem sind Härtefallregelungen enthalten.

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007. S. 364) erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 02. Dezember 2008 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 04. Dezember 2008 folgende Änderungssatzung (Amtsbl. 2008 S. 1117 vom 15.12.2008):

§ 1

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erhebt zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen einen Beitrag.

§ 2

Ehrenmitglieder der Kammer sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 3

  1. Der Beitrag ist im zweiten Monat eines Kalenderjahres für das gesamte Jahr in einem Betrag fällig. Wird der Beitrag nicht vollständig bis zum 28. Februar des Jahres gezahlt, so erhöht er sich um einen Verzugszuschlag in Höhe von Euro 8,–.
  2. Für notwendig werdende Beitragsmahnungen wird eine Mahngebühr von jeweils Euro 5,– sowie für jede weitere Mahnung nach der ersten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% des jeweils angemahnten Betrages, mindestens jedoch Euro 26,–, erhoben.

§ 4

  1. Der Jahresbeitrag für Pflichtmitglieder und freiwillige baugewerblich tätige Kammermitglieder beträgt für Mitglieder mit einer Jahreslohnsumme
    • bis Euro      25.565,–    Euro 226,–
    • bis Euro    102.258,–    Euro 450,–
    • bis Euro    204.517,–    Euro 676,–
    • über Euro 204.517,–    Euro 900,–
    Die Jahreslohnsumme des Vorjahres ist durch Vorlage einer Kopie der Meldung an die jeweilige Berufsgenossenschaft bis zum 28. Februar des Jahres nachzuweisen. Bei Partnerschaften wird die Jahreslohnsumme des Büros/Unternehmens durch die Anzahl der Sozien geteilt. Erfolgt kein Nachweis über die Jahreslohnsumme des Vorjahres, ist der Jahresbeitrag in Höhe von Euro 900,– zu zahlen.
  2. Für angestellte oder beamtete freiwillige Kammermitglieder beträgt der Jahresbeitrag Euro 113,–, wenn das jeweilige Mitglied schriftlich erklärt, dass es im Vorjahr keine Einkünfte aus Nebentätigkeit als Architekt oder Architektin oder Ingenieur oder Ingenieurin gehabt hat. Andernfalls ist der Jahresbeitrag in Höhe von Euro 226,– zu zahlen.
  3. Personen, die in eine der bei der Kammer geführten Listen eingetragen sind, jedoch nicht Mitglied der Kammer sind, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von Euro 68,– .

§ 5

Der Präsident oder die Präsidentin soll Beitragsrückstände, welche trotz zweimaliger Mahnung nicht ausgeglichen werden, im Wege der Zwangsbeitreibung beitreiben. Die Zwangsbeitreibung soll nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit des in Rückstand geratenen Beitrages vorgenommen werden.

§ 6

Beginnt die Beitragspflicht bei der Architekten- und Ingenieurkammer während des Laufes eines Kalenderjahres, so wird der Beitrag für den Rest des Jahres erhoben. Der Eintrittsmonat wird voll berechnet.

§ 7

  1. Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag des oder der Beitragspflichtigen und auf Vorschlag des Finanzausschusses den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
  2. Stundung kann für die Dauer von höchstens 6 Monaten gewährt werden. Der Antrag auf Stundung ist bis zum 28. Februar des Jahres zu stellen.
  3. Bei einem Antrag auf Beitragsermäßigung oder Beitragserlass sind für die Beurteilung eines Härtefalles alle wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände eines oder einer Beitragspflichtigen maßgebend; dabei sind die Umsätze aus Architekten- und Ingenieurtätigkeit sowie alle sonstigen Einnahmen und Zuwendungen zugrunde zu legen. Der Antrag auf Beitragserlass oder Beitragsermäßigung ist auf dem entsprechenden Antragsformular der Kammer bis zum 28. Februar des Jahres, für das Beitragsermäßigung oder Beitragserlass begehrt wird, einzureichen. Vom Finanzausschuss geforderte Unterlagen, wie z.B. Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr, sind bis spätestens zum 31. August des Jahres nachzureichen; andernfalls verfällt der Antrag.
  4. Beitragspflichtigen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, kann auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag von Euro 35,– gewährt werden, wenn diese erklären, dass sie keine Berufstätigkeit, auch nicht als Sachverständige, mehr ausüben.
  5. Mit Erreichen des 70. Lebensjahres wird der Jahresbeitrag auf schriftlichen Antrag des oder der Beitragspflichtigen auf Euro 35,– herabgesetzt. In besonderen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag des oder der Beitragspflichtigen völlige Beitragsbefreiung gewährt werden; in diesem Fall ist Abs. (3) entsprechend anzuwenden.
  6. Ein Bescheid über die Ablehnung einer Beitragsstundung, einer Beitragsermäßigung oder eines Beitragserlasses ergeht schriftlich, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 8

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.