Satzung über die Gebühren
In der Gebührensatzung sind die Höhe, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Folgen des Zahlungsverzuges der Gebühren für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Bescheinigungen, Bestellung und Vereidigungen von Sachverständigen sowie für Ehren- und Schlichtungsverfahren geregelt.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 356), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 22. November 2011 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 28. November 2011 folgende Änderungssatzung:
§ 1 Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren, Bescheinigungen
- Im Eintragungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
Für Anträge:- 1. gemäß § 5a Abs. 2 ArchIngKG € 205,--
- 2. gemäß § 5a Abs. 4 ArchIngKG € 50,--
- 3. gemäß § 6 Abs. 1, 3 ArchIngKG € 205,--
- 4. gemäß § 6 Abs. 4 ArchIngKG € 205,--
- 5. gemäß § 6 Abs. 5 ArchIngKG € 205,--
- 6. gemäß § 6 Abs. 6 ArchIngKG € 205,--
- 7. gemäß § 6 Abs. 7 ArchIngKG € 100,--
- 8. gemäß § 6 Abs. 8 ArchIngKG € 100,--
- 9. gemäß § 8 Abs. 1 ArchIngKG € 205,--
- 10. gemäß § 8 Abs. 2 ArchIngKG € 205,--
- 11. gemäß § 8 Abs. 1, 2 i.V.m.§ 6 Abs. 8 ArchIngKG € 100,--
- 12. gemäß § 9 Abs. 1 ArchIngKG € 205,--
- 13. gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 7,8 ArchIngKG € 100,--
- 14. gemäß § 9 Abs. 2 ArchIngKG € 205,--
- 15. gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 7,8 ArchIngKG € 100,--
- 16. gemäß § 9 Abs. 5 ArchIngKG € 50,--
- 17. gemäß § 9a Abs. 1,2 ArchIngKG € 205,--
- 18. gemäß §10 Abs. 1 Satz2 ArchIngKG € 205,--
- 19. gemäß §11 Abs. 1,2 ArchIngKG € 300,--
- 20. gemäß §14 Abs. 4 ArchIngKG € 300,--
- 21. gemäß §18 Abs. 1 ArchIngKG € 205,--
- 22. gemäß §18 Abs. 2 ArchIngKG € 50,--
- 23. gemäß §23 Abs. 3 Nr. 6 ArchIngKG € 100,--
- Die Gebühren sind mit Stellung des Antrages zu entrichten.
- Bei der Rücknahme von Anträgen vor der Behandlung im Eintragungsausschuss wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
- Nach Einleitung eines Löschungsverfahrens vor dem Eintragungsausschuss wird von dem oder der Betroffenen eine Gebühr in Höhe von € 205,-- erhoben.
- Eintragene nach § 18 Abs. 2 ArchIngKG zahlen eine Löschungsgebühr in Höhe von € 50,--, wenn die Löschung gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG durch die Geschäftsstelle der Kammer vorgenommen wird.
§ 2 Ehrenverfahren
- Für das Verfahren vor dem Ehrenausschuss wird eine Gebühr in Höhe von € 350,-- erhoben. Im Falle einer Entlastung oder einer Einstellung wird keine Gebühr erhoben. Wird in diesen Fällen festgestellt, dass ein Anzeigenerstatter oder eine Anzeigenerstatterin grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt dieser oder diese die Gebühr, sofern er oder sie Kammermitglied ist.
- Im Ehrenverfahren wird für die erste notwendig werdende Mahnung eine Gebühr von € 5,-- sowie für jede weitere Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % des jeweils angemahnten Betrages erhoben.
- Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer oder Beisitzerinnen sind gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten bzw. der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer gesondert zu erstatten.
§ 3 Schlichtungsverfahren
- Im Schlichtungsverfahren entsteht eine Gebühr in Höhe von € 350,--. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden nach billigem Ermessen den Parteien des Verfahrens auferlegt. Darüber hinaus gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.
- Wird ein Schiedsspruch gemäß § 27 Abs. 4 ArchIngKG erlassen, gelten die Gebührenvorschriften der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Industrie- und Handelstages entsprechend, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden.
§ 4 Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Für die Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen wird eine Grundgebühr in Höhe von € 750,-- erhoben; diese ist mit Stellung des Antrages zu entrichten. Bei Ablehnung des Antrages auf Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen erfolgt keine Erstattung dieser Gebühr.
Die sonstigen Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde werden nach Zeitaufwand für die an dem Prüfungsverfahren beteiligten Personen berechnet und der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Beendigung des Antragsverfahrens individuell von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein – mit Ausnahme der Kosten für die Volljuristin oder den Volljuristen – in Rechnung gestellt. - Die Mitglieder des Sachverständigenprüfungsausschusses werden mit einem Stundensatz von € 82,50 zzgl. MwSt. und zzgl. Fahrtkosten gemäß § 3 der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten vergütet.
Jedes Mitglied kann diesen Stundensatz nur einmal verlangen. - Bei Erneuerung der Bestellung wird eine feste Gebühr von € 250,-- erhoben.
§ 5 Auslagenerstattung
Die Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein kann für bei ihr angeforderte Kopien, Einholung von Auskünften sowie gutachterliche Stellungnahmen Erstattung der Auslagen verlangen.
§ 6 Beitreibung
Gebühren, Auslagen sowie Warnungsgelder gemäß § 26 Abs. 1 Nummer 2 ArchIngKG und die durch die Pflichtverletzung einzuziehenden Vorteile werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
