Geschäftsordnung für den Hauptausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer

Vom Vorstand in der Klausurtagung am 18.08.2005 beschlossene Fassung der Geschäftsordnung für den Hauptausschuss

§ 1 Aufgaben des Koordinators oder der Koordinatorin und seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin

  1. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin organisiert die Hauptausschussarbeit in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.
  2. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin hält die Verbindung zur Geschäftsstelle und dem Vorstand der Kammer und berichtet dem Vorstand aus den Sitzungen des Hauptausschusses. Der Koordinator oder die Koordinatorin, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin, sollte an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
  3. Der Koordinator oder die Koordinatorin stimmt sich in allen Belangen mit seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin ab.

§ 2 Sitzungen des Hauptausschusses

  1. Hauptausschusssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden.
  2. Zeit und Ort der Ausschusssitzungen bestimmt der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.
  3. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Hauptausschusses ein. Die Einladungen werden von der Geschäftsstelle der AIK verschickt.
  4. Für die Beratung in der Kammerversammlung bestellt der Hauptausschuss einen bzw. eine oder mehrere Berichterstatter/innen - in der Regel den Sprecher bzw. die Sprecherin des jeweils betroffenen Kompetenzfeldes.

§ 3 Teilnahme an Ausschusssitzungen

  1. Für die Mitglieder des Hauptausschusses ist die Teilnahme an den Ausschusssitzungen verbindlich. Mitglieder des Hauptausschusses können bei unplausibler Nichtteilnahme an den Sitzungen des Hauptausschusses gerügt werden.
  2. Jedes Kammermitglied ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin kann ihm in Abstimmung mit dem Hauptausschuss das Wort erteilen. Er bzw. sie muss ihm das Wort erteilen, wenn über einen von ihm oder ihr gestellten Antrag verhandelt wird.
  3. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Hauptausschusses teil.
  4. In Abstimmung mit der Geschäftsführung kann der Ausschuss anderen Personen, die der Kammer nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Die Kompetenzfelder können mit Zustimmung des Koordinators oder der Koordinatorin und der Geschäftsführung Sachverständige zu speziellen Fragestellungen hinzuziehen.
  5. Dem Präsidenten oder der Präsidentin, den Vorstandsmitgliedern und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin ist jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 4 Arbeitssitzungen der Kompetenzfelder

  1. Nach Aufforderung des Koordinators oder der Koordinatorin oder seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin beraten und beschließen die Kompetenzfelder die zu bearbeitenden Aufgaben und bereiten die Ergebnisse zum Beschluss durch den Hauptausschuss vor. Im Regelfall erfolgt die Berichterstattung über den Hauptausschuss an den Vorstand. Im Ausnahmefall (Eilbedürftigkeit) trägt das Kompetenzfeld direkt dem Vorstand vor. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin werden informiert.
  2. Die Sitzungen der Kompetenzfelder werden nach Bedarf vom Sprecher oder von der Sprecherin des Kompetenzfeldes nach Abstimmung mit der Geschäftsführung und mit dem Koordinator oder mit der Koordinatorin oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin anberaumt.
  3. Die Geschäftsführung und die Mitglieder des Hauptausschusses werden von Zeit und Ort der Sitzungen in Kenntnis gesetzt.
  4. Die Hauptausschussmitglieder und der Vorstand sind berechtigt, an den Arbeitssitzungen der Kompetenzfelder teilzunehmen.
  5. Von jeder Arbeitssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird spätestens eine Woche nach der Sitzung über die Geschäftsstelle an alle Mitglieder des Hauptausschusses verteilt.

§ 5 Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen

  1. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nur kammeröffentlich, d.h. offen für alle Kammermitglieder und das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.
  2. Bei Angelegenheiten von kammerpolitischer Bedeutung, die der Natur der Sache nach vertraulich zu behandeln sind (z.B. Personalangelegenheiten), bindet der Vorstand den Hauptausschuss in geeigneter Weise ein.

§ 6 Leitung der Ausschusssitzungen

  1. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die Ausschusssitzungen.
  2. Zu Beginn einer Sitzung stellt er oder sie die ordnungsgemäße Einberufung und auf Antrag die Beschlussfähigkeit fest.
  3. Der Koordinator oder die Koordinatorin oder sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
  4. Das Ergebnis der Beratungen ist dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein Protokollauszug dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorgelegt wird.

§ 7 Beschlussfähigkeit

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Protokoll

  1. Über jede Ausschusssitzung ist von einem der Ausschussmitglieder ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer oder von der Protkollführerin zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
    1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
    2. die Tagesordnung,
    3. Beginn und Ende der Sitzung,
    4. eine kurze Zusammenfassung der Beratungen,
    5. die Ergebnisse der Abstimmungen,
    6. den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
  2. Die Protokollführung wechselt in alphabetischer Reihenfolge.
  3. Das Protokoll wird innerhalb einer Woche dem Koordinator oder der Koordinatorin oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin zur Unterzeichnung vorgelegt und muss spätestens 10 Tage nach der Sitzung über die Geschäftsstelle an die Mitglieder des Ausschusses und den Vorstand verteilt werden.

§ 9 Auslegung der Geschäftsordnung

Über die in einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin in Abstimmung mit dem Koordinator oder der Koordinatorin oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin sowie im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin. Eine grundlegende, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur die Kammerversammlung nach Prüfung durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Kammer beschließen.