Fortbildungsordnung

Präambel                                                                                                                                      

Kammermitglieder und Listenangehörige üben Berufe mit großer Verantwortung gegenüber ihren Auftraggebern und der Allgemeinheit aus.

Die in die Listen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ArchIngKG eingetragenen Personen sind daher gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ArchIngKG verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie sollten auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu anhalten, sich beruflich fortzubilden.

Die kontinuierliche Bewahrung und Erweiterung der persönlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient aber nicht nur dem im öffentlichen Interesse liegenden Verbraucherschutz, sie ist darüber hinaus auch unerlässlich für eine dauerhaft erfolgreiche Berufsausübung und betrifft damit das berufliche Fortkommen jedes Einzelnen.

Die nachfolgenden Vorschriften legen Maßstäbe für die berufliche Fortbildung fest, die als Leitfaden für die Gestaltung der individuellen Weiterbildungsaktivitäten dienen sollen.

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein will die Fortbildungsbereitschaft und –aktivitäten der Fortbildungsverpflichteten durch die Ausstellung von Zertifikaten fördern, welche sie zur Werbung neuer Aufträge nutzen können.

Die Erteilung der Zertifikate erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

§1                                                                                                                                                   

1.  Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist gegenüber der Kammer durch den Nachweis der Teilnahme an von der Kammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen zu erfüllen. Anerkennungsfähig ist neben der Teilnahme auch die Durchführung solcher Veranstaltungen durch Fortbildungsverpflichtete selbst.

2.  Anerkannt sind sämtliche von der Kammer und anderen Kammern angebotenen Fortbildungsveranstaltungen sowie durch die Kammer im Einzelfall geprüfte Veranstaltungen anderer Dritter. Die Kammer führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Veranstaltungen externer Anbieter.

3.  Die Teilnahmenachweise über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen dieser externen Anbieter müssen Auskunft geben über die entsendende Stelle und die Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, das Thema, den Inhalt, den oder die Referenten, das Datum und die Dauer der Veranstaltung. Werden sie der Kammer jeweils spätestens zusammen mit den Jahreslohnsummen zur Beitragsermittlung eingereicht, so werden sie in das Zertifikat für das laufende Kalenderjahr aufgenommen. Später eingereichte Teilnahmenachweise können erst bei der Zertifizierung für das darauf folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

§2                                                                             

1.  Die Kammer dokumentiert die Fortbildung durch ein Zertifizierungssystem.               

2.  Hat der oder die Fortbildungsverpflichtete Fortbildungsveranstaltungen Dritter mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens eineinhalb Tagen innerhalb des  nach § 1 Abs. 3 S. 2 maßgeblichen Zeitraumes besucht, so stellt die Kammer ihr oder ihm auf Antrag ein Zertifikat über diese Veranstaltungen aus. Handelt es sich um von der Kammer selbst angebotene Fortbildungsmaßnahmen, so erfolgt die Zertifizierung bei Erreichen der Mindestfortbildungszeiten automatisch.

3.  Das Zertifikat beinhaltet folgende Angaben:

  • Die entsendende Stelle sowie die notwendigen Angaben zur Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
  • Angaben zum / zu den Veranstalter/n der Fortbildungsmaßnahme/n
  • Thema und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme/n
  • Datum der besuchten Fortbildungsmaßnahme/n
  • Geltungszeitraum des Zertifikats

4.  Die Zertifikate können im Rahmen zulässiger Werbung genutzt werden.

      Beschluss des Vorstandes vom 30. Mai 2006