Zum Sachverständigenrecht

An dieser Stelle finden Sie wie gewohnt Hinweise und Kommentierungen zu aktuellen Entscheidungen zum Sachverständigenrecht. Autor ist Dr. Felix Lehmann, Richter am Landgericht Kiel und „Verbindungsmann“ der Kammer zur Justiz in Sachen Sachverständigenwesen.

Herrn Dr. Lehmann gilt an dieser Stelle wieder, wie stets, unser Dank.

 

1.) OLG Koblenz: Kürzung der Sachverständigenvergütung bei erheblicher Vorschussüberschreitung! (Beschluss vom 29.6.2009, Az.: 14 W 407/09)

Leitsätze der Entscheidung

  • Unterläuft dem Sachverständigen bei Schätzung seiner Kosten eine erhebliche Fehlkalkulation oder verletzt er seine Pflicht zur Beobachtung der voraussichtlich entstehenden Kosten, kann seine Vergütung auf den von den Parteien gezahlten Vorschuss zuzüglich 25 % gekürzt werden.
  • Ist nicht aufklärbar, ob die Parteien nach einem Hinweis des Gutachters dessen voraussichtliche Kosten durch weitere Vorschusszahlung akzeptiert hätten, geht das zu Lasten des Sachverständigen.

Sachverhalt / Entscheidungen

Mit der Auftragserteilung wurde die Sachverständige in einem selbständigen Beweisverfahren bei dem Landgericht Mainz (Az. 2 OH 25/07) in dem gerichtlichen Übersendungsschreiben auf § 407a Abs. 3 ZPO und den geleisteten Vorschuss von 1.000,00 € hingewiesen.

In § 407a Abs. 3 ZPO ist Folgendes geregelt:

„Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“

Die Sachverständige bestätigte den Auftrag und bat um eine Erhöhung des Vorschusses um weitere 2.500,- € (also auf insgesamt 3.500,- €), weil sie für die Durchführung von Messungen und Baustoffproben ein Labor mit entsprechendem Geräteeinsatz hinzuziehen müsse. Im weiteren Verlauf erfolgte die Zahlung von zusätzlichen 300,- € wegen Ergänzungsfragen, die von den Antragsgegnern unterbreitet worden waren. Nach dem vorläufigen Abschluss der Begutachtung beanspruchte die Sachverständige eine Vergütung von insgesamt 6.051,12 € (2.752,68 € für ihre Tätigkeit, 3.298,44 € für Leistungen des Labors). Damit war die Endabrechnung etwas sechsmal so hoch wie der ursprünglich vom Gericht angesetzte Vorschuss. Das Landgericht setzte, nachdem es nur die Parteien und die Bezirksrevisorin angehört hatte, die Vergütung auf 3.500,- € fest und wies diesen Betrag an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Sachverständigen, mit der sie eine Gehörsverletzung sowie fehlerhafte Rechts- und Ermessensausübung rügte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG Koblenz vor.

Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hatte nur zum Teil Erfolg. Im Übrigen wurde sie zurückgewiesen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.6.2009, Az.: 14 W 407/09). Die in der Ausgangsentscheidung liegende Gehörsverletzung sei durch die Berücksichtigung der Argumente im Beschwerdeverfahren ausgeräumt worden.

Die der Sachverständigen für ihre Leistungen und die Arbeiten der Laborfirma zu gewährende Gesamtvergütung wurde auf 4.750,- € festgesetzt. Das Landgericht sehe zutreffend, dass die Sachverständige objektiv ihre Anzeigepflicht verletzt habe, denn es könne nicht zweifelhaft sein, dass eine geforderte Gesamtvergütung von mehr als 6.000,- € den mit 3.800,- € gesteckten Kostenrahmen erheblich übersteige. Der Hinweis der Sachverständigen bei der Auftragserteilung könne nur so verstanden werden, dass der von ihr geschätzte Kostenaufwand ihre Leistungen und die Kosten für die Arbeiten des Labors insgesamt abdecken würde. Entweder sei die Sachverständige bei ihrer Kostenschätzung nicht sachgerecht verfahren oder sie habe die ihr obliegende Kostenbeobachtungspflicht verletzt. Denn sie sei insbesondere bei der Inanspruchnahme der Leistungen einer Drittfirma verpflichtet, im Verlaufe der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzuzeigen und eine weitere Vorschussanforderung zu veranlassen (OLG Nürnberg BauR 2006, 2096). Dass diese Kostensteigerung unvorhersehbar gewesen sei, habe sie nicht aufgezeigt. Der Senat schließe sich der überwiegenden Auffassung an, wonach eine erhebliche Kostenüberschreitung bei 20 - 25 % anzunehmen sei. Unterhalb dieser Schwelle liege keine relevante Anzeigepflicht vor, so dass eine Kürzung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht komme (OLG Nürnberg a.a.0.; OLG Stuttgart MDR 2008, 275). Dabei durfte die Sachverständige davon ausgehen, dass ein Vorschuss von insgesamt 3.800,00 € zur Verfügung gestanden habe. Mithin sei die ihr zustehende Gesamtvergütung in Änderung der landgerichtlichen Entscheidung zu erhöhen und auf 4.750,00 € (3.800,00 € zzgl. 25 %) festzusetzen.

Den Einwand der weitergehenden Beschwerde, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige der Kostenüberschreitung zur Fortsetzung der Tätigkeit der Sachverständigen gekommen wäre, erachte der Senat nicht als durchschlagend. Vorliegend seien beide Parteien von Beginn an sehr kostenbewusst gewesen. Auch der Sachverständigen sei dies bekannt gewesen. Sie habe während der Beweisaufnahme ausführlich erörtert, wie bei der Begutachtung Kosten eingespart werden könnten. Die Unaufklärbarkeit des Einwandes gehe daher zu Lasten der Sachverständigen.

Sachverständigenpraxis

Beinhaltet die Abrechnung eines Sachverständigen eine erhebliche Überschreitung der Summe der eingezahlten Kostenvorschüsse, so kann das Gericht gerade aufgrund des Verhaltens der Parteien im Prozess zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese die teurere Begutachtung nicht in Auftrag gegeben hätten und dementsprechend eine Kürzung der Vergütung vornehmen (vgl. OLG Zweibrücken, Az.: 4 W 98/10). Das OLG Zweibrücken stellt jedoch einschränkend fest, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars wegen eines verspäteten Hinweises auf eine Kostensteigerung nicht in Betracht kommt, wenn es bei dessen Rechtzeitigkeit zu keiner Einschränkung oder zu keinem Entzug des Sachverständigenauftrags gekommen wäre. Für eine Kürzung des Sachverständigenhonorars reicht es nach Auffassung des OLG Zweibrücken jedoch aus, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, um "eine bevorstehende weitere kostenintensive Beweisaufnahme" aus Kostengründen zu vermeiden und aufgrund einer Überschreitung des Vorschuss von über 100% eine „Kostenexplosion“ vorliegt. Es würde demgegenüber nicht ausreichen, wenn die Parteien ausdrücklich erklären, das Sachverständigengutachten abwarten zu wollen und erst bei dessen Vorliegen eine vergleichsweise Einigung überhaupt infrage kommt.

Im vorliegenden Fall des OLG Koblenz ist nicht ersichtlich, dass die Parteien vorgetragen haben, in welchem Umfang der Auftrag hier eingeschränkt werden konnte bzw. dass sie auf eine Begutachtung verzichtet hätten. Auch ist ein Vergleich zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Zudem enthält die Entscheidung keine Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Beweisfrage für die Parteien (vgl. OLG Schleswig, Az.: 9 W 100/09).  Erklärt der Beweisführer glaubhaft, er hätte sich im Falle eines rechtzeitigen Hinweises für eine Fortsetzung der Begutachtung entschieden, unterbleibt auch nach dieser Entscheidung eine Kürzung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen trotz eines unterbliebenen Hinweises auf erhebliche Mehrkosten. Weiter spricht nach Auffassung des OLG Schleswig für eine Fortsetzung der Begutachtung auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Umstand, dass die Beweisfrage für beide Parteien von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil sie auch künftig Auswirkungen auf ihre Rechtsbeziehungen haben wird. Zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Beweisfrage für die Parteien enthält die Entscheidung ebenfalls keine Ausführungen. Nach alledem erscheint es zumindest diskussionswürdig, ob die Kürzung der Vergütung der Sachverständigen um immerhin gut 1.300,00 € gerechtfertigt gewesen ist.

Weiter soll an dieser Stelle noch auf einen äußerst praxisrelevanten Punkt hingewiesen werden, der von vielen Sachverständigen nicht beachtet wird. Nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO muss ein Sachverständiger auch darauf hinweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist es wichtig, dass sich die Sachverständigen in jeder Lage des Prozesses über den Wert des Streitgegenstandes Gedanken machen und ihre voraussichtliche Vergütung damit vergleichen. Erreicht die Vergütung danach z.B. ca. 50% der geforderten Schadensersatzsumme, muss der Sachverständige das Gericht darauf hingewiesen. Gerade bei kleineren Bauprozessen mit einem Streitwert von unter 10.000 € ist diese Grenze schnell errreicht. Ein entsprechender Hinweis empfiehlt sich insbesondere, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt wurde und somit nicht schon durch den eingezahlten Vorschuss deutlich wird, was den Parteien die Begutachtung wert ist. Das Gericht teilt die Berechnung des Sachverständigen dann den Parteien mit und wird in aller Regel versuchen, eine gütliche Einigung des Rechtsstreits zu erreichen.

Schließlich zeigt der vorliegende Fall, dass gerade bei der Beauftragung von Fremdleistungen besondere Vorsicht für Sachverständige geboten ist, da Fremdleistungen vom Gericht bei der ursprünglichen Festsetzung des Vorschuss im Beweisbeschlusses nur selten berücksichtigt werden. Es ist daher ratsam, mit dem Erbringer der Fremdleistung den Kostenrahmen im Vorfeld verbindlich zu vereinbaren.

 

2.) OLG Koblenz: Zum Urheberrechtsschutz für Sachverständigengutachten! (vgl. Hinweisbeschluss vom 11.5.2011, Az.: 24 U 28/11)

Leitsätze der Entscheidung

  • Gutachten sind - was die Frage ihrer Urheberrechtsschutzfähigkeit angeht - grundsätzlich nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich.
  • Bei derartigen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem wissenschaftlichen oder technischen Inhalt der Darstellung begründet werden.
  • Ob ein wissenschaftlicher oder technischer Text unter dem - zwar nicht in erster Linie aber gleichwohl auch in Betracht kommenden - Blickwinkel der Gedankenformung und -führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt hat, beurteilt sich danach, ob der betreffende Text eine individuelle - originelle - eigenschöpferische Darstellung enthält.
  • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gutachterliche Schriftwerke die für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreichen, trägt grundsätzlich der sich auf den Urheberrechtsschutz Berufende.

Sachverhalt / Entscheidung

Ein Sachverständiger, der ein Verkehrswertgutachten erstellt hatte, machte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.2.2011, Az.: 16 O 271/10) wies den Anspruch mit der Begründung ab, die streitgegenständlichen gutachterlichen Ausführungen des Klägers würden keine die notwendige Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG erreichenden Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen.

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist die landgerichtliche Entscheidung zutreffend (Hinweisbeschluss vom 11.5.2011, Az.: 24 U 28/11). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe bereits auf der Darlegungsebene nicht ausreichend aufgezeigt, dass seine streitgegenständlichen gutachterlichen Schriftwerke die für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Gutachten.

Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Merkmalen und Umständen sich ein hinreichender schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad seiner Gutachten ergeben solle. Das Vorbringen des Klägers, seine Gutachten wiesen Gestaltungsmerkmale wie „strukturierte Gedankenführung, sprachliche Gestaltung, Verständlichkeit für den Laien sowie fachlicher Input“ auf, stelle eine bloße eigene zusammenfassende Bewertung dar, der es indes an der erforderlichen Unterlegung mit konkreten Tatsachenangaben fehle.

Dem Kläger verhelfe insoweit auch nicht zum Erfolg, dass er noch in der ersten Instanz die streitgegenständlichen Gutachten eingereicht habe. Zutreffend habe das Landgericht diese als zwar übersichtliche und gelungene Darstellungen der den Wert bestimmenden Faktoren der einzelnen Immobilien angesehen, in ihnen aber keine solche Eigentümlichkeit, Originalität oder Besonderheit zu erkennen vermocht, dass sie als Sprachwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen seien. Ausgehend davon, dass die dem Kläger jeweils gesetzte Aufgabenstellung, den Wert von zu versteigernden Immobilien unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Vorschriften festzustellen, eine die Möglichkeiten des Urheberrechtsschutzes einschränkende Gliederung und Fachsprache vorgegeben habe, würden die streitgegenständlichen Gutachten des Klägers nach ihrem geistig-schöpferischen Gesamteindruck weder unter dem Blickwinkel der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs noch unter dem Aspekt der Gedankenformung und –führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt aufweisen. Der Kläger habe, die vom den Auftrag jeweils erteilenden Gericht vorgegebene Anleitung beachtend, einen den Geboten der Zweckmäßigkeit gehorchenden Aufbau seiner Gutachten gewählt, die nach dem Zweck der Gutachten erforderlichen Daten festgestellt und diese sowie das von ihm geförderte Ergebnis in für derartige Gutachten üblicher Weise und ohne eigene Individualität erkennen lassende Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien angeordnet und dargestellt. Die in – dem jeweiligen Auftrag angemessener – sachlicher Sprache unter Verwendung der durch den Auftrag vorgegebenen Terminologie einschließlich der entsprechenden Fachbegriffe gehaltenen Gutachten könnten auch nicht für sich in Anspruch nehmen, sich durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszuzeichnen, eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen zu lassen und die Voraussetzungen und die Durchführung der Verkehrswertermittlung einfach und leicht verständlich darzustellen. Es fehle den Gutachten an schöpferischen Eigenheiten und an ausreichender individueller Gestaltung. Der Kläger habe bei Erstellung der betreffenden Texte nicht die für die Annahme urheberrechtlich geschützter Sprachwerke erforderliche schöpferische Phantasie und Gestaltungskraft offenbart.

Die hiernach zu treffende Feststellung, dass es an einem deutlichen Überragen des Alltäglichen, nämlich von durchschnittlichen Gutachten mit vergleichbarem Gutachtenauftrag, fehle, können auch der Senat vor dem Hintergrund seiner gegebenen Erfahrungen mit Wertgutachten leisten, ohne dass, da ein Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen vorzunehmen sei, ein Einzelvergleich mit einer Vielzahl von anderen Gutachten darzustellen wäre.

Um Missverständnissen vorzubeugen weise der Senat darauf hin, dass hiermit keine fachliche Kritik an den Gutachten des Klägers verbunden sei. Der Kläger könne in dem vorliegenden Verfahren nicht den Schutz wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse erlangen. Der Kläger versuche vorliegend, für seine Gutachten den Schutz des gerade nicht auf fachliche Inhalte zugeschnittenen Urheberrechtsgesetzes zu erringen. Gerade weil der Kläger, der weder den Auftrag noch – offensichtlich – die Absicht hatte, literarisch-schöpferisch tätig zu sein, seine Gutachtenaufträge in dafür angemessener und üblicher Weise erledigt habe, könne er für seine gutachterlichen Ausführungen nicht in den Genuss des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz, welches schöpferische Eigentümlichkeit, Originalität und Individualität schützen will, gelangen.

Ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Misserfolg der Kläger sich im Verhältnis zu den ihn mit der Erstellung von Wertgutachten beauftragenden Gerichten auf die in den Gutachten jeweils abgedruckte Erklärung, eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung des Gutachtens sei nur mit Zustimmung des Klägers gestattet, stützen könne, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da eine derartige Erklärung dem Kläger jedenfalls nicht den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gegenüber der Beklagten vermitteln könne.

Sachverständigenpraxis

Der konkrete Hintergrund des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs des Sachverständigen ergibt sich leider nicht aus den Entscheidungsgründen. Voraussetzung für die Geltendmachung der urheberrechtlichen Schutzansprüche nach den §§ 97ff. UrhG ist gem. § 2 Abs. 2 UrhG allerdings, dass Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Als eine solche „persönliche geistige Schöpfungen“ sind die Gutachten des Klägers nach Auffassung des Kammergerichts nicht einzuordnen. Dieses Wertungsergebnis ist jedoch keinesfalls unumstritten (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 - 308 O 580/08). Nach Ansicht dieser Urheberrechtsspezialkammer des LG Hamburg ist ein Wertermittlungsgutachten für ein amtsgerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren als wissenschaftliches Sprachwerk urheberrechtlich geschützt und das Zurverfügungstellen im Internet sowie das Einscannen und Übersenden als PDF-Datei stellen unzulässige Vervielfältigungen dar. Die Regeln des ZVG führen nach Ansicht des LG Hamburg nicht zu einem Vervielfältigungsrecht über die dort genannte öffentliche Bekanntmachung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem hinaus. Schließlich soll nach Meinung des LG Hamburg die angemessene Vergütung für eine unzulässige Kopie 200,- € betragen. Es ist daher bedauernswert, dass das Gericht von § 522 ZPO Gebrauch gemacht hat. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre für alle Beteiligten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll gewesen. Wenig geklärt ist weiter, ob die Aufnahme eines konkreten Urheberrechtszusatzes dem Sachverständigen ergänzenden Schutz bietet. Trotz des fehlenden Vertrages bei Gerichtsgutachten ist ein solcher Zusatz zumindest nicht schädlich und kann eine gewisse, abschreckende Wirkung haben.

 

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Dr. Felix Lehmann, Richter am Landgericht Kiel – Der Autor ist zurzeit als Justiziar an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgeordnet. Die voranstehenden Ausführungen geben seine persönliche Meinung wieder.